Reichweite der Ermächtigung nach § 22 Abs. 2 VerpackG aus Sicht der dualen Systeme im verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahren

Das mit der Einführung des Verpackungsgesetzes geschaffene Instrument der sog. Rahmenvorgabe gemäß § 22Abs. 2 VerpackG erfreut sich bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern reger Beliebtheit und war in den vergangenen Jahren Gegenstand einer Vielzahl von verwaltungsgerichtlichen Verfahren, die von den dualen Systemen gegen einzelne Rahmenvorgaben öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger angestrengt wurden.

Dabei stellt sich die Anfechtungsklage bzw. in einzelnen Bundesländern auch der Widerspruch als einziges Rechtsmittel dar, um eine Rahmenvorgabe einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen. Die Vorschrift des § 22 Abs. 2 VerpackG gewährt den öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträgern das Recht, durch Verwaltungsakt gegenüber den dualen Systemen festzulegen, wie die haushaltsnahe Sammlung von restentleerten Kunststoff-,Metall- undVerbundverpackungen (sog. Leichtverpackungen – LVP) bei privaten Haushaltungen auszugestalten ist. Dies betrifft im Einzelnen die Art des Sammelsystems, entweder ausgestaltet als Holsystem, Bringsystem oder Kombination aus beiden Sammelsystemen (vgl. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 VerpackG), die Art und Größe der Sammelbehälter, sofern es sich um Standard-Sammelbehälter handelt (vgl. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 VerpackG), sowie die Häufigkeit und den Zeitraum der Behälterleerungen (vgl. § 22 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VerpackG). Die vorgenannten Anordnungsbefugnisse stehen unter demausdrücklichen Vorbehalt, dass die entsprechende Vorgabe geeignet sein muss, um eine möglichst effektive und umweltverträgliche Erfassung der Abfälle aus privaten Haushaltungen sicherzustellen; zudem darf die Befolgung der Vorgabe es den Systemen nicht unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar machen, die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Verpackungsrecht wahrzunehmen.

Autoren: Markus Pauly, Patrick Krampitz
Autor(en)
Dr. Markus W. Pauly
Contentpartner
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Publikation
AbfallR 02 / 2023 (Mai 2023)
Verkaufspreis
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