AwSV plus mit Löschwasserrückhaltung und anderen Verbesserungen
Aus 16 Landesverordnungen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (VAwS) wurde in einem zeitaufwändigen Verfahren eine Bundesverordnung, die AwSV. Landesspezifische Eigenarten und Interpretationen werden aktiv aufgelöst. Regelungen für die Löschwasserrückhaltung sind eine besondere Herausforderung.
Der Weg zur Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdendenStoffen (AwSV) war steinig. Jahrelange Uneinigkeitherrschte darüber, ob landwirtschaftliche Anlagen von der Verordnungerfasst werden oder ob sie im Landesrecht verbleiben sollen.Erst ein Initiativantrag der Länder Bayern und Rheinland-Pfalz imBundesrat führte 2017 zur Verabschiedung der Verordnung – mitden landwirtschaftlichen Anlagen. Aus 16 teils doch voneinanderabweichenden Landesverordnungen wurde damit eine abweichungsfesteBundesverordnung. Nach vier Jahren Vollzugspraxislässt sich sagen, dass das Ziel, die Anlagensicherheit auf hohemNiveau zu vereinheitlichen, erreicht wurde [1]. Einheitliche Verordnung,einiges wird hinterfragt Aus Kreisen der Wirtschaft wird allerdings immer wieder darübergeklagt, dass in dem einen oder anderen Land bestimmte Eigenartenzu beobachten sind, die einem bundesweiten Standard zuwiderlaufen.Manche Eigenarten sind darauf zurückzuführen, dassdie Formulierungen der Bundesverordnung genau gelesen und dabei Abweichungen zur bisher gelebten Praxis entdeckt wurden. Den teilweise zähen Prozess der Annährung kann man jedoch nichtder Verordnung anlasten. In anderen Fällen wurden von den Ländern übernommene Regelungenhinterfragt. Dies gilt z. B. für den Begriff des „Transportmittels“ in der Definition des Umschlagens. Nach den Landes- wie auchder Bundesverordnung gehört zum Umschlagen das Umladen vonwassergefährdenden Stoffen in Behältern und Verpackungen voneinem Transportmittel auf ein anderes. In keinem Land war bisherjedoch definiert worden, was ein Transportmittel ist. Selbst einePlastiktüte kann so bezeichnet werden, wobei dies aber in einer Anlagenverordnung nicht gemeint sein kann. In Umschlaganlagen werden die heutzutage meist in Containern angelieferten Waren neuverteilt und wieder wegbefördert, die Waren werden nicht gelagertoder anders genutzt. Wichtig ist dabei eine schnelle und effektive Organisation dieser Tätigkeiten. Damit scheiden mit Muskelkraftbetriebene Transportmittel regelmäßig aus. Wenn man sich der Argumentation anschließt, sind den Transportmitteln an Landneben den schienengebundenen sowohl die motorbetriebenen Kraftwagen (Kfz und Lkw), als auch die motorbetriebenen Güterbeförderungsmittel (Gabelstapler und Flurförderfahrzeuge) zuzuordnen, nicht jedoch handbetriebene Hubwagen.Unterschiedliche Ansichten gibt es auch zu anderen Regelungender AwSV. So wird die Anlagendefinition ausdrücklich dem Betreiberübertragen, hierfür allerdings ein Rahmen vorgegeben. Danach gehört zu einer Anlage die Fläche, von der aus sie befüllt wird odervon dort aus verpackte wassergefährdende Stoffe in sie hineingestelltoder aus ihr herausgeholt werden. Die teilweise geäußerte Interpretation, dass unter diese Fläche alle Flächen fallen, vondenen aus oder über diese die wassergefährdenden Stoffe zur Anlage oder von ihr weg verfrachtet werden, sprengt den vorgegebenen Rahmen. Angemessen ist nur die Einbeziehung der Flächedirekt vor einer Anlage, auf oder über der es aufgrund der besonderenTätigkeiten zu Tropfverlusten kommen kann, also z. B. beiUmfüllvorgängen kleiner Fässer oder von diesen in Nachfüllkannen.Unter diesen Umständen ist eine flüssigkeitsundurchlässigeFlächenausgestaltung begründet. Liegt kein erhöhtes Risikopotenzialvor, z. B. bei Behältern, die nicht geöffnet werden, reduziert sich die zugehörige Fläche auf Null.
Autor(en)
Martin Böhme
Contentpartner
© Springer Vieweg
Publikation
Wasser und Abfall 06 / 2021 (Juni 2021)
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