Weiterentwicklung von Deponiekapazitäten nach dem Stand der Technik
Die Weiterentwicklung von erforderlichen Deponiekapazitäten wird aktuell, wohl aus Akzeptanzgründen, überwiegend als Deponieerweiterung in Form einer Erhöhung (Stichwort: Deponie auf Deponie (DWA 2015)) oder Anlehnung an bestehende Deponien (mit teilweiser Überhöhung sowie Neuerschließung zusätzlicher Flächen) mit oder ohne Änderung der Deponieklasse umgesetzt. Neue Deponiestandorte werden kaum erschlossen.
Tatsächlich ist es in der Praxis so, dass Deponieerweiterungen häufig
ohne oder zumindest mit wenigen Einwendungen realisiert werden können, während
bei neuen Standorten langfristige Verfahren mit zahlreichen unterschiedlichen Einwendern über mehrere Gerichtsinstanzen über viele Jahre durchzustehen sind. Trotzdem
stellt sich in allen Fällen die Frage, nach welchen technischen Vorgaben die Projekte
ausgeführt werden müssen.
Glücklicherweise ist dies in Deutschland so geregelt, dass solche Vorgaben nur auf
gesetzlicher Grundlage gefordert werden können. Dabei spielt insbesondere das untergesetzliche Regelwerk, also die Verordnungen, eine wesentliche Rolle. Die Deponieverordnung (Verordnung über Deponie und Langzeitlager), die zum 16.07.2009 als
Teil einer Artikelverordnung (Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts) erlassen wurde und zwischenzeitlich mehrfach novelliert wurde, enthält eine Vielzahl technischer Details, die vom Deponiebauherrn einzuhalten sind. Diese haben sich in der
Praxis bewährt und sind anerkannt. Für den Bauherrn einer DK 0-Deponie relevant ist
z. B. nunmehr, dass aufgrund europäischer Vorgaben, diese auch mit einer ersten Abdichtungskomponente auszustatten sind.
Autor(en)
Prof. Dr.-Ing Gerhard Rettenberger
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
32. Abfall- und Ressourcenforum (2021) (Oktober 2021)
Verkaufspreis
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