Wasserhistorische Denkmalpflege versus ökologische Funktionsfähigkeit?

Vielerorts werden im Zuge der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie Einbauten in Gewässern entfernt, darunter auch solche, die einen Denkmalwert haben könnten. Das einzelne Bauwerk kann Teil einer Sachgesamtheit sein, was es in einem größeren funktionalen Zusammenhang noch bedeutender machen kann. Sehr viele unserer Gewässer sind über einen langen Zeitraum hinweg technisch manipuliert und mit zum Teil großem Aufwand unterhalten worden, etwa im Zuge des Mühlenwesens, resp. der Wasserkraftnutzung, der Wiesenbewässerung, der Teichwirtschaft und der Flößerei. Eine „Ökologisierung“ der Gewässer kann das Kulturerbe zunichtemachen. Wie vielgestaltig und raumgreifend das Problem ist, wird am Beispiel der Relikte der Flößerei im Einzugsgebiet der oberen Kinzig im Schwarzwald beispielhaft aufgezeigt. Was bislang fehlt, ist eine von gegenseitigem Verständnis getragene Bereitschaft von Wasserwirtschaft, Naturschutz und Denkmalpflege grundsätzlich über diese Fragen zu diskutieren, aber auch für viele verschieden gelagerte Einzelfälle Lösungen zu finden.

Wasserwirtschaft und Naturschutz auf der einen Seite und der Denkmalschutz auf der anderen Seite stützen sich auf gesetzliche Vorgaben: die einen auf die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) - dem folgend das Wasserhaushaltsgesetz des Bundes und die Wassergesetze der Länder -, die für die Fließgewässer einen guten ökologischen Zustand bzw. ein gutes ökologisches Potenzial einfordert; die anderen auf die Denkmalschutzgesetze. Kulturdenkmale, so beispielsweise das Denkmalschutzgesetz von Baden-Württemberg, seien (§ 1) Sachen, Sachgesamtheiten und Teile von Sachen, an deren Erhaltung aus wissenschaftlichen, künstlerischen oder heimatgeschichtlichen Gründen ein öffentliches Interesse besteht. Zu einem Kulturdenkmal gehöre (§ 2) auch das Zubehör, soweit es mit der Hauptsache eine Einheit von Denkmalwert bildet. Gegenstand des Denkmalschutzes seien (§ 3) auch 1. Die Umgebung eines Kulturdenkmals, soweit sie für dessen Erscheinungsbild von erheblicher
Bedeutung ist, sowie 2. Gesamtanlagen. Was als Denkmal definiert ist, bleibt im baden-württembergischen Denkmalschutzgesetz offen für Ergänzungen.
Ganz ohne Zweifel ist das Wasserrecht gewichtiger, schon deshalb, weil es auf Bundes- und EU-Ebene keine Denkmalschutzgesetzgebung gibt. Die Rollen und das Gewicht im Dialog bzw. in der Auseinandersetzung Gewässerökologie versus Denkmalpflege sind also ungleich verteilt.
Autor(en)
Prof. Dr. sc. agr. Werner Konold
Contentpartner
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Publikation
WasserWirtschaft 01 / 2021 (Januar 2021)
Verkaufspreis
€ 10,00