Kleingewässermonitoring – Realitätscheck der Umweltrisikobewertung von Pflanzenschutzmitteln
Auch ein strenges Zulassungsverfahren von Pflanzenschutzmitteln (PSM) kann deren Einträge in Gewässer nicht vollständig verhindern. Ein bundesweites Monitoring überprüft, wie belastet kleine Gewässer der Agrarlandschaft mit PSM-Rückständen sind und vergleicht die Funde mit den Vorher- sagen der prospektiven Risikobewertung.
Eine Vielzahl an Wirkstoffen aus Pflanzenschutzmitteln (PSM) und deren Metaboliten werden in deutschen Oberflächengewässern regelmäßig nachgewiesen [1]. Durchschnittlich 2,8 kg reine Wirksubstanz kamen 2015 pro Hektar Anbaufläche in Deutschland zum Einsatz [2]. Ein Teil dieser Substanzen gelangt über Abdrift während der Applikation oder nach Regenereignissen via Oberflächenabfluss und Drainagen in Oberflächengewässer. Vor allem die für den Naturhaushalt besonders bedeutsamen kleinen Gewässer im Einzugsgebiet landwirtschaftlich genutzter Flächen sind PSM-Einträgen nach Regenereignissen oft stoßweise ausgesetzt (Bild 1). Dieser ereignisbezogene Eintrag nach Regenereignissen (Oberflächenabfluss) in kleine Gewässer wird deshalb routinemäßig in der prospektiven Umweltrisikobewertung im Rahmen des deutschlandweiten Zulassungsverfahrens von PSM abgebildet. Zuständig für die Umweltrisikobewertung ist das Umweltbundesamt. Ob die modellbasierte Abschätzung der Einträge den realen Belastungen entspricht und zu den richtigen regulatorischen Entscheidungen führt soll mit einem geeigneten Monitoring überprüft werden. Warum braucht die Umweltrisiko-bewertung eine Überprüfung durch geeignetes Monitoring? Zulassungsverfahren
In Deutschland dürfen nur solche PSM zugelassen werden, die auf EU-Ebene genehmigte Wirkstoffe enthalten. Grundlage für die Genehmigung der Wirkstoffe und die Zulassung der Mittel ist die europäische Pflanzenschutzmittelverordnung (EG) Nr. 1107/2009. Mit dem Zulassungsverfahren soll unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt gewährleistet werden. Die europäischen wasserrechtlichen Regelungen werden durch die Pflanzenschutzmittelverordnung ausdrücklich berücksichtigt: Mitgliedstaaten haben u. a. die Möglichkeit, die Zulassung eines PSM zu überprüfen, wenn Hinweise vorliegen, dass der darin enthaltene Wirkstoff der Zielerreichung nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (2000/60/EG) entgegensteht.
In Deutschland dürfen nur solche PSM zugelassen werden, die auf EU-Ebene genehmigte Wirkstoffe enthalten. Grundlage für die Genehmigung der Wirkstoffe und die Zulassung der Mittel ist die europäische Pflanzenschutzmittelverordnung (EG) Nr. 1107/2009. Mit dem Zulassungsverfahren soll unter Berücksichtigung des Vorsorgeprinzips ein hohes Schutzniveau für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt gewährleistet werden. Die europäischen wasserrechtlichen Regelungen werden durch die Pflanzenschutzmittelverordnung ausdrücklich berücksichtigt: Mitgliedstaaten haben u. a. die Möglichkeit, die Zulassung eines PSM zu überprüfen, wenn Hinweise vorliegen, dass der darin enthaltene Wirkstoff der Zielerreichung nach Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) (2000/60/EG) entgegensteht.
Autor(en)
Alexandra Müller, Dr. Kristina Hitzfeld
Contentpartner
© Springer Vieweg
Publikation
Wasser und Abfall 03 / 2020 (März 2020)
Verkaufspreis
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