Novelle der Düngeverordnung: Was wurde bereits geändert, was wird sich ändern?
Deutschland wurde im Juni 2018 vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) wegen Nichteinhaltung und nicht ausreichender Umsetzung der Nitratrichtlinie verurteilt. Der EuGH kommt zum Ergebnis, dass die von Deutschland in der Novelle der Düngeverordnung 2007 ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichend sind, um die Ziele der Nitratrichtlinie zu erreichen. Die Europäische Kommission (EU-KOM) hat in der Folge Deutschland gerügt, dass auch mit der 2017 abgeschlossenen Novelle der Düngeverordnung nicht die notwendige Umsetzung der Nitratrichtlinie erfolgt, daher wird die Düngeverordnung derzeit erneut novelliert und soll 2020 in Kraft treten.
Zusammengefasst wurden von der EU-KOM im Jahr 2018 im Wesentlichen zwei Rügen in Bezug auf die Düngeverordnung 2017 (DüV2017) [1] erteilt: Selbst nachdem Deutschland klar wurde, dass die ergriffenen Maßnahmen nicht ausreichen werden, um die Nitratrichtlinie umzusetzen, wurden in der 2017 novellierten Düngeverordnung keine ausreichenden bzw. zielführenden Maßnahmen ergriffen. In der Düngeverordnung 2007 (DüV2007) [2] sind sechs Regelungen vorhanden, die gegen eine Umsetzung der Nitratrichtlinie sprechen. Kritikpunkte des EuGH-Urteils Die Kritikpunkte des EuGH-Urteils vom Juni 2018 werden im Einzelnen beleuchtet sowie die Kritikpunkte der EU-KOM an der Umsetzung der DüV2017 [1] aus Sicht des Grundwasserschutzes erläutert. Zulässiger Überschuss in der Nährstoffbilanzierung von 60 kg N/haIm gleitenden dreijährigen Mittel ließ die DüV2007 [2] einen Stickstoffüberschuss von 60 kg N/ha zu. Kritikpunkt der KOM ist, dass D damit bei der Kalkulation zum Umgang mit Nährstoffen einen zu hohen N-Überschuss zulässt. Mit der neuen DüV2017 ist dieser zulässige Überschuss auf 50 kg N/ha abgesenkt worden. Das grundsätzliche Problem der Nährstoffbilanzierung ist die vorgeschriebene Bilanzierungsform (Feld-Stall-Bilanz, FSB). Die aus Sicht des Gewässerschutzes zu präferierende Bilanzierungsform ist die Brutto-Hoftorbilanz (HTB). Vorteil der HTB im Gegensatz zur FSB ist, dass für viehhaltende Betriebe (bis auf die legume N-Bindung) keine Schätzgrößen verwendet werden dürfen, die einen erheblich geringeren Stickstoff-Saldo zulassen (wie bei der FSB). Die FSB der DüV2017 lässt beim Nährstoffvergleich neben Schätzgrößen auch N-Abzüge zu, die gerade bei viehhaltenden Betrieben im Ergebnis zu einem deutlich geringeren Stickstoff-Saldo führen.
Autor(en)
Michael Zacharias
Contentpartner
© Springer Vieweg
Publikation
Wasser und Abfall 12 / 2019 (Dezember 2019)
Verkaufspreis
€ 10,00 oder im Premium-Abonnement enthalten