Kalkulation der Nachsorgekosten – gestern und heute

Das Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrwG) fordert in § 36 Abs. 3 das Leisten von ausreichenden Sicherheiten für die Stilllegung und Nachsorge von Deponien. Diese Forderung war auch bereits im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz von 1994 enthalten. Diese Verpflichtung für Deponieeigner sind dann in der Deponieverordnung (DepV) unter § 18 weitergehend definiert.

Hiernach sind ausreichende Sicherheiten für die Stilllegung selbst sowie die betrieblichen Ausgaben während der Stilllegung und die Nachsorgezeit der Deponie zu leisten. Für Deponien der Klasse 0 ist hierfür ein Nachsorgezeitraum von mindestens 10 Jahren und für Deponien der Klasse I und II von mindestens 30 Jahren zu Grunde zu legen Öffentlich-rechtliche Körperschaften sowie auch Eigenbetriebe und Eigengesellschaften öffentlich-rechtlicher Körperschaften müssen diese Sicherheiten nicht stellen, sind je-doch gemäß dem Kommunalabgabegesetz Baden-Württemberg (KAG BW) verpflichtet, hierfür ausreichende Rückstellungen während des aktiven Deponiebetriebs zu bilden. Erstmals wurde die Verpflichtung zur Bildung der erforderlichen Rückstellungen für Stilllegung und Nachsorge von Deponien während der aktiven Deponiebetriebszeit mit der Novellierung des Landesabfallgesetzes (LAbfG) vom 07.02.1996 eingeführt. Wesentliche Änderungen in den Grundlagen für Rückstellungsberechnungen bereits während der Ablagerungsphase einer Deponie, aber auch in der Stilllegungs- und Nachsorgephase können zu wesentlichen Differenzbeträgen zwischen ehemals aufgestellten Rückstellungsberechnungen und tatsächlich eintretendem Bedarf führen.


Autor(en)
Johann Roth
Contentpartner
© Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft
Publikation
Deponieforum 2018 (März 2018)
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