Aktuelle Entwicklungen im nationalen und europäischen Deponierecht
Die im Jahr 2009 verabschiedete Verordnung zur Vereinfachung des Deponierechts (DepV) [1], die die bis dahin für Deponien parallel geltenden drei Verordnungen und drei Verwaltungsvorschriften zusammenfasste, wurde mittlerweile bereits mehrfach geändert.
Die „Erste Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung" [2] ist 2011 in Kraft getreten. Damit wurde einer Forderung der EU-Kommission nach einer Gleichwertigkeitsklausel für Deponieabdichtungskomponenten aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union nachgekommen, mit der die europäische Warenverkehrsfreiheit auch für solche Materialien hergestellt werden sollte. Bei dieser Gelegenheit wurde weiterer, sich aus dem Vollzug ergebender Anpassungs- und Aktualisierungsbedarf geregelt. Die „Zweite Verordnung zur Änderung der Deponieverordnung" [3] regelte die Langzeitlagerung metallischer Quecksilberabfälle, die entsprechend der Quecksilberverbotsverordnung aus dem Wirtschaftskreislauf ausgeschleust werden sollten. Hiermit wurde eine erstmalige Öffnung für die Lagerung eines flüssigen Abfalls geschaffen, eben für flüssiges Quecksilber. Darüber hinaus gab es eine Reihe von kleineren Anpassungen der Deponieverordnung infolge Änderungen in anderen Rechtsbereichen, die keine „eigenständigen" Nummerierungen als „Deponie-Änderungsverordnungen" erhielten. Dies betraf die Umsetzung der formellen Pflichten der EU-Richtlinie über Industrieemissionen (IED) [4] sowie die Verordnung zur Umsetzung der novellierten abfallrechtlichen Gefährlichkeitskriterien [5]. Aktuell musste die Deponieverordnung (§§ 21 und 22) infolge der Umsetzung der Richtlinie 2014/52/EU zur Änderung der UVP-Richtlinie im Rahmen des Gesetzes zur Modernisierung des Rechtes der Umweltverträglichkeitsprüfung geändert werden [23].
Autor(en)
Dr. Karl Biedermann
Contentpartner
© Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft
Publikation
Deponieforum 2018 (März 2018)
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