Mögliche Veränderung der Stoffströme mineralischer Abfälle in Baden-Württemberg durch die geplante MantelV

Vier Artikel sollen unter anderem sicherstellen, dass die Verwertung von mineralischen Ersatzbaustoffen im Erd-, Straßen-, Wege- und Schienenverkehrswegebau sowie zur Verfüllung und Rekultivierung von Steinbrüchen gemäß den Zielstellungen des Kreislaufwirtschaftsgesetzes erfolgt und ein ausreichender Schutz des Grundwassers und des Bodens gewährleistet ist. Im Wesentlichen sollen vier Artikel folgende Fragen beantworten:

Artikel 1: Ersatzbaustoffverordnung (EBV): Bis zu welchen Konzentrationen im Wasser (Messung mit so genannten Elutionsverfahren) und im Feststoff können mineralische Ersatzbaustoffe (z.B. Recycling-Baustoffe, Hausmüllverbrennungsaschen, etc.) in welchen technischen Einbauweisen bzw. Bauwerken (z.B. Tragschicht unter einer Straßendecke, Lärmschutzwall, etc.) und unter welchen Randbedingungen (Höhe des Grundwasserabstandes, Art des Untergrundes) unter Wahrung des vorsorgenden Boden- und Grundwasserschutzes eingesetzt/recycelt werden? Artikel 2: Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV): Erstmalig soll u.a. die Verfüllung von Steinbrüchen bundeseinheitlich geregelt werden. Damit werden Ländererlasse und Richtlinien wie z.B. der Länderarbeitsgemeinschaft Abfall LAGA M 20, LAGA TR Boden) abgelöst. Letztere weisen eine mangelnde Rechtsqualität auf: Bis zu welchen Konzentrationen im Wasser/Eluat bzw. im Feststoff können Bodenmaterialien (mit verschiedenen Anteilen von mineralischen Fremdbestandteilen oder weitere mineralische Materialien) zur Verfüllung und Rekultivierung von Steinbrüchen (Verfüllkörper), zur Landschaftsmodellierung (z.B. Herstellung einer durchwurzelbaren Bodenschicht) verwertet werden? Artikel 3: Änderung der Deponieverordnung (DepV) Artikel 4: Änderung der Gewerbeabfallverordnung
Autor(en)
Dr. Bernd Susset
Contentpartner
© Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft
Publikation
Deponieforum 2019 (März 2019)
Verkaufspreis
im BASIC-Abonnement enthalten