Umgang mit Fremdstoffen im Spannungsfeld von Abfall- und Düngerecht
Das geltende Recht, insbesondere das KrWG i. V. m. der BioAbfV sowie das Düngemittelrecht, verbietet nicht den Einsatz verpackter Lebensmittel. Die gesetzlichen Anforderungen können durch eine entsprechende Aufbereitungstechnik sichergestellt werden. Dabei genügt es, wenn aufgrund technischer Maßnahmen bei der Beschaffenheit der konkreten Einsatzstoffe angenommen werden kann, dass sie nach ihrer Behandlung die Anforderung unter anderem an den zulässigen Kunststoffanteil im Sinne von § 4 Abs. 4 BioAbfV einhalten.
Es gelten die Einschränkung bzw. Anforderungen gemäß §§ 4 Abs. 1 bis Abs. 4, 5 Abs. 2 BioAbfV. Wenn der Anteil an Fremdstoffen, insbesondere Glas, Kunststoff, Metall, mit einem Siebdurchgang von mehr als 2 Millimetern einen Höchstwert von 0,5 vom Hundert nicht überschreiten darf, belegt dies, dass selbst nach einer durchgeführten Bioabfallbehandlung der Fremdstoffanteil im Outputmaterial nicht etwa bei Null liegen muss.
Autor(en)
Dr. Andreas Kersting
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
31. Abfall- und Ressourcenforum (2021) (April 2019)
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