Ende der Abfalleigenschaft von Ersatzbaustoffen
Unvereinbarkeit von § 21 S. 3 des Referentenentwurfs für eine Ersatzbaustoffverordnung mit höherrangigem Bundesrecht und Unionsrecht
Am 6.2.2017 hat das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB) einen Referentenentwurf für die sog. Mantelverordnung (MantelV)vorgelegt. Durch Art. 1 der MantelV soll eine Ersatzbaustoffverordnung neu eingeführt werden. Mineralischer Ersatzbaustoff i.S.d. Verordnung soll nach § 2 Nr. 1 des Referentenentwurfs ein mineralischer Baustoff sein, der als Abfall oder als Nebenprodukt in Aufbereitungsanlagen hergestellt wird oder bei Baumaßnahmen anfällt, für den Einbau in technische Bauwerke geeignet und bestimmt ist sowie unter die in § 2 Nr. 15 bis 32 ErsatzbaustoffV-E genannten Stoffe fällt. Zu diesen Stoffen gehört nach § 2 Nr. 26 ErsatzbaustoffV-E unter anderem aufbereitete und gealterte Rost- und Kesselasche aus Anlagen zur Verbrennung von Haushaltsabfällen und ähnlichen gewerblichen und industriellen Abfällen sowie Abfällen aus Einrichtungen (Hausmüllverbrennungsasche).
Autor(en)
RA Dr. Anno Oexle, Thomas Lammers
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2017 (März 2017)
Verkaufspreis
€ 32,00