Aktuelle Ansätze bei der Planung von Wertstoffhöfen (Folien zum Vortrag)
Beim Vollzug des ElektroG haben Gesetzgeber und Behörden diese vorher angesprochenen Missstände sicher im Blick und wollen dem übergeordneten Ziel der Schadstoffentfrachtung der Abfälle mit überaus differenzierten Vorgaben für unterschiedliche Verpflichtete (Hersteller, Vertreiber, Abfallbesitzer, öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, Anlagenbetreiber und Beförderer) entsprechen.
Für bestimmte im ElektroG genannte Zuständigkeiten sind
das Umweltbundesamt und die Stiftung ear zuständig. Die Bezirksregierungen und
die Landesämter sind für Vollzug und Überwachung zuständig, die Kommunen
konzentrieren sich auf die Sammlung. Damit die Verwerter die Altgeräte auch zur
Wiederverwendung abzweigen und eine manuelle Demontage realisieren können, müssen
die Kommunen sich um eine bruchsichere Erfassung bemühen. Das ist zumindest der
Entwicklung der Diskussion um das Merkblatt der Länderarbeitsgemeinschaft
Abfall LAGA M31A zu entnehmen, das darüber hinaus auch noch Vorgaben zu
Mindestmengen für den Transport formuliert. Wollen Ingenieure eine zukunftssichere Planung für die
wesentlichen Einrichtungen der Erfassung vorlegen, müssen sie den Fortgang der
Diskussion um die juristische Entwicklung bereits heute vorwegahnen.
Autor(en)
Dipl.-Ing.(TU) Werner P. Bauer
Contentpartner
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Publikation
Wertstoffhof 2020: Umsetzung des novellierten ElektroG (2017) (Februar 2017)
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