Die neue europäische Dimension des Abfallstroms „Altfahrzeuge“ zur Verhinderung illegaler Exporte
Die Thematik der Entsorgung bzw. Verwertung von Altfahrzeugen wird auf Gemeinschaftsebene durch die EU-weit seit 18. September 2000 anzuwendende Richtlinie über Altfahrzeuge 2000/53/EG geregelt. Diese verlangt insbesondere nach, durch die Mitgliedstaaten bis zu bestimmten Stichtagen zu erreichende, Mindestverwertungsquoten und sieht die Einrichtung von Rücknahmesystemen für Altfahrzeuge vor.
In stark zunehmendem Ausmaß wird ein rechtlicher Mangel in der bestehenden Altfahrzeug-Richtlinie der Europäischen Union von bestimmten Personengruppen genutzt, um eigentlich als Abfall einzustufende Altfahrzeuge als bloße Gebrauchtfahrzeuge zu deklarieren und damit die sehr strengen, lediglich auf Altfahrzeuge anzuwenden abfallrechtlichen Bestimmungen der Gemeinschaft zu umgehen. Jährlich werden Millionen Stück an solchen Fahrzeugen auf diese Art und Weise – also illegal - in Drittstatten außerhalb der EU exportiert. Damit gehen gleichzeitig Millionen Tonnen an Rohstoffen den europäischen Wertstoffkreisläufen verloren. Eine eindeutige bzw. sofortige Abgrenzung zwischen Gebrauchtfahrzeug („Nicht-Abfall“) und einem Altfahrzeug („Abfall“) gestaltet sich in der Praxis als teilweise sehr schwierig. Eine richtungsweisende Erkenntnis des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes könnte maßgeblich auf europäischer Ebene dazu beitragen, einheitliche Kriterien für diese sehr wichtige Abgrenzungsfrage im Wege einer Novellierung der bestehenden Altfahrzeug-Richtlinie festzulegen. Die besondere Berücksichtigung des Abfallstroms Altfahrzeuge wurde auch im Kommissionsentwurf für ein neues Kreislaufwirtschaftspaket der EU im Dezember 2015 angekündigt. Der Beitrag setzt dabei auf den Stand der Diskussion im Juni 2016 auf.
Autor(en)
Dr. Peter Hodecek, MBA
Contentpartner
© Lehrstuhl für Abfallverwertungstechnik und Abfallwirtschaft
Publikation
Recy & Depotech (2016) (November 2016)
Verkaufspreis
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