Der (illegale) Export von Elektro(-alt)geräten - Verwaltungs- und strafrechtrechtliche Besonderheiten
Illegale Exporte von Elektro(-alt)geräten oder illegale Verbringungen von Abfall liegen nicht nur vor bei Verstößen gegen gesetzliche Vorgaben.
Eine illegale Verbringung liegt seit Inkrafttreten des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG) zum 24.10.2015 und der Änderung/Ergänzung der Abfallverbringungsverordnung (VVA) durch die Verordnung (EU) Nr. 660/2014 mit Wirkung zum 1.1.2016 aufgrund der Umkehr der Beweislast möglicherweise bereits dann vor, wenn der Exporteur nicht rechtzeitig nachweisen kann, dass es sich um funktionsfähige Elektrogeräte handelt, die vor der Verbringung einem Funktionstest unterzogen wurden und für die bei der Beförderung und beim Be- und Entladen ein angemessener Schutz vor Beschädigung gegeben ist (II), dass es sich bei den verbrachten Stoffen oder Gegenständen nicht um Abfälle handelt (IV.1), bzw. dass Abfälle korrekt eingestuft sind und die Verbringung der Abfälle im Einklang mit der Abfallverbringungsverordnung steht (IV.2). Gelingt es dem Exporteur nicht nachzuweisen, dass die von ihm geplante Verbringung entsprechend den rechtlichen Vorgaben erfolgt und damit legal ist, wird diese Verbringung als illegal angesehen und die Rücknahmevorschriften der Abfallverbringungsverordnung greifen (III.1). Da diese Illegalität aus der mit den oben genannten Gesetzen verankerten Umkehr der Beweislast bei der Verbringung von Abfällen resultiert, kommt der Unterscheidung zwischen der abfall-/verwaltungsrechtlichen und der straf-/ordnungswidrigkeitenrechtlichen Illegalität besonderer Stellenwert zu (III.2). Im Folgenden sollen daher diese Besonderheiten und ihre Zusammenhänge aufgezeigt werden.
Autor(en)
Dr. Angela Griesbach
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2016 (Oktober 2016)
Verkaufspreis
€ 32,00