Inverkehrbringen, Lieferketten und abfallrechtliche Produktverantwortung

Zahlreiche Rechtspflichten hängen im Bereich der abfallrechtlichen Produktverantwortung an dem Begriff des Inverkehrbringens. Insbesondere innerhalb von Lieferketten kann die notwendige Bestimmung des Zeitpunktes, ab dem ein Erzeugnis als in Verkehr gebracht gilt und damit die Zuordnung der jeweiligen Pflichten, mit Auslegungsschwierigkeiten verbunden sein. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Zusammenhang mit einem Revisionsverfahren zur Lizenzierungspflicht von Verkaufsverpackungen Stellung genommen, welches Verständnis dem Begriff des Inverkehrbringens im Kreislaufwirtschafts- und Abfallrecht allgemein zugrunde liegen soll.

Aus der wirtschaftlichen Gegebenheit von Lieferketten für Erzeugnisse als Produktions- und Vertriebsverbünde mit mehreren Akteuren resultiert in der Praxis die Frage, ob produktbezogene Rechtspflichten innerhalb der Kette bei einer bestimmten Stelle gebündelt werden dürfen, beispielweise bei einer gegenüber der Produktion nachgelagerten Vertriebs- oder Handelsgesellschaft. Für eine solche Lösung können Praktikabilitätserwägungen sprechen, wie der Wunsch nach einer klaren Zuordnung von Rechtspflichten bei einem bestimmten Adressaten, der zugleich die anderen Teile der Kette von weiterer Verantwortung freistellt. Zu klären ist dann, ob dieser Adressat als „Inverkehrbringer“ im Sinne des einschlägigen Regelwerks anzusehen ist – oder ob von Rechts wegen eine andere Stelle Pflichten übernehmen muss. Ein bedeutender Anteil der in Rede stehenden produktbezogenen Pflichten kommt aus dem Abfallrecht: § 23 Abs. 1 S. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) weist Herstellern und Vertreibern mit Blick auf die Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die abfallrechtliche Produktverantwortung für die durch sie verursachten Erzeugnisse zu.
Autor(en)
Moritz Grunow
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2016 (August 2016)
Verkaufspreis
€ 32,00