Pflanzenschutzmittel – Parallelhandel, gegenseitige Anerkennung und zonale Zulassung Verwaltungspraxis deutscher Behörden nach der VO (EG) Nr. 1107/2009

Seit 14. Juni 2011 ist die Pflanzenschutzmittelzulassungsverordnung VO (EG) Nr. 1107/2009 in Kraft.1 Fünf Jahre Verwaltungspraxis haben die Europäische Kommission veranlasst, das Food and Veterinary Office (FVO) zu beauftragen, den Inhalt der VO (EG) Nr. 1107/2009 und ihre Umsetzung zu bewerten. Unter Berücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in Deutschland soll deshalb der Frage nachgegangen werden, ob und in wieweit die Ziele der Verordnung beim Parallelhandel, der gegenseitigen Anerkennung und der zonalen Zulassung von Pflanzenschutzmitteln umgesetzt wurden und welche Änderungen geboten wären.

Seit jeher ist das erstmalige Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln in den Mitgliedstaaten der EU bzw. im EWR unter ein präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt gestellt. In Deutschland war dies im früheren § 11 Abs. 1 Pflanzenschutzgesetz a.F. geregelt. Das grundsätzliche Zulassungserfordernis ist aktuell in Art. 28 Abs. 1 VO (EG)
Nr. 1107/2009 festgehalten. Das Verbot mit Erlaubnisvorbehalt rechtfertigt sich aus dem Zweck der Verordnung, die Rechtsgüter Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz zu schützen.
Autor(en)
Peter Koof
Contentpartner
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Publikation
StoffR 03 / 2016 (Juli 2016)
Verkaufspreis
€ 25,00