Wettbewerbliches Verfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen für die Sammlung von Alttextilien im öff. Straßenraum – Verwaltungsrechtsweg unzulässig

Beschluss des VG Hannover vom 18.3.2016 – 7 A 888/16, 7 B 895/16

Der Kampf um Standplätze zur Aufstellung von Containern für die Sammlung von Alttextilien hat sich in Deutschland seit Inkrafttreten des Kreislaufwirtschaftsgesetzes 2012 verschärft. Kommunen und kommunale Entsorgungsbetriebe führen vermehrt wettbewerbliche Verfahren zur Vergabe der Standplätze im öffentlichen Straßenraum durch; auch hier müssen sich die Vergabestellen allerdings dessen bewusstsein, dass Streit mit der Anbieterseite vorprogrammiert ist, wenn einzelne Bieter einmal nicht zum Zuge kommen oder die Vergabekriterien nicht dem eigenen Geschäftsmodell entsprechen. Die Konzeptionierung oder auch das Ergebnis der von kommunaler Seite durchgeführten Vergabeverfahren wird sodann vor Vergabekammern, Verwaltungs-und Zivilgerichten angegriffen. Das spezielle Rechtsschutzinstrument des Vergabenachprüfungsverfahrens vor den Vergabekammern und OLG Vergabesenaten ist lediglich bei Verfahren zur Vergabe öffentlicher Dienstleistungsaufträge i.S.v. § 103 Abs. 1, 4 GWB mit einem Auftragsvolumen oberhalb von 209.000 € netto (§ 106 Abs. 1, 2 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 4 RL 2014/24/EU) sowie bei der Vergabe von Dienstleistungskonzessionen i.S.v.§ 105 GWB, deren Wert oberhalb von 5,225 Mio. € liegt (§ 106 Abs. 1, 2 Nr. 4 GWB i.V.m. Art. 8 RL 2014/23/EU), zulässig.
Autor(en)
Dr. Angela Dageförde, Dr. jur. Holger Thärichen
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Publikation
AbfallR 03 / 2016 (Juni 2016)
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