Stand der Novellierung der Gewerbeabfallverordnung
Seit dem 1. Januar 2003 ist in Deutschland die Gewerbeabfallverordnung in Kraft. Die Verordnung wurde auf der Grundlage des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes vom 27. September 1994 erlassen und regelt die Entsorgung von gewerblichen Abfällen einschließlich Bau- und Abbruchabfällen.
Sie sieht in erster Linie die Getrennthaltung bestimmter Abfälle, wie z. B. Papier, Glas, Kunststoffe und Metall sowie Beton – bei Bau- und Abbruchabfällen – vor und verpflichtet in abweichenden Fällen zur Sortierung bzw. Getrennthaltung anfallender Abfallgemische. Für gewerbliche Siedlungsabfälle soll dabei eine Verwertungsquote von 85 % (stofflich und energetisch) erreicht werden. Außerdem müssen Gewerbebetriebe die Restabfallbehälter der Kommunen im angemessenen Umfang nutzen. Ziel der Verordnung war es, die Ablagerung von Gewerbeabfällen auf „Billigdeponien" sowie „Scheinverwertungen" zur Verfüllung zu verhindern und eine möglichst hochwertige stoffliche oder energetische Verwertung dieser Abfälle zu sichern. Die anspruchsvollen Zielstellungen konnten mit der geltenden Gewerbeabfallverordnung, die zahlreiche Ausnahmen vorsieht, jedoch nicht im ausreichenden Maß erreicht werden, nicht zuletzt wegen des notwendigen, aber personell schwierig zu realisierenden hohen Kontrollaufwands im Vollzug. Zudem haben sich die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Gewerbeabfallentsorgung seit ihrem Inkrafttreten im Jahr 2003 nahezu komplett verändert.
Autor(en)
Dr. C.-André Radde
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
28. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (2016) (April 2016)
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