Auswahl von SVHC – Einflussmöglichkeiten und Rechtsschutz
Die beiden Urteile vom 30.4.2015 bestätigen erneut, dass Betroffene gegen die Identifizierung von SVHC klagen können. Sie machen aber noch einmal sehr deutlich und verfestigen insofern die Linie des EuG, dass allenfalls eine sehr begrenzte Überprüfung der ECHA-Entscheidungen stattfindet. Diese ist in mancher Hinsicht sogar zu eingeschränkt, weil der EuG dem REACH-Zweck, die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu schützen, den absoluten Vorrang einräumt – was nicht geboten ist.
Der erste Schritt zur Zulassungspflicht ist die Aufnahme von Stoffen, die eines oder mehrere der Kriterien aus Art. 57 REACH erfüllen, in eine Liste der für eine Aufnahme in den Anhang XIV in Frage kommenden Stoffe nach Art. 59 Abs. 1 REACH, die sogenannte Kandidatenliste. Mit einer Aufnahme werden die Stoffe nach dem Sprachgebrauch der ECHA von potentiell besorgniserregenden Stoffen zu besonders besorgniserregenden Stoffen (substances of very high concern= SVHC). Über die Aufnahme von SVHC auf die Kandidatenliste entscheidet in der Regel die ECHA nach dem in Art. 59 REACH vorgesehenen Verfahren. Ausgangspunkt ist jeweils ein Dossier nach Annex XV der REACH-Verordnung zu einem seitens einer nationalen Behörde, der ECHA oder der EU-Kommission als potentiell besonders besorgniserregend angesehenen Stoff. Ein solches Dossier wird von einem Mitgliedstaat oder der ECHA auf Ersuchen der Kommission erarbeitet (Art. 59 Abs. 2 und 3 REACH). Das Dossier mit der Empfehlung zur Aufnahme des Stoffes auf die Kandidatenliste wird in der Öffentlichkeit zur Diskussion gestellt. Alleinteressierten Kreise sowie die Mitgliedstaaten und die ECHA können Bemerkungen abgeben (Art. 59 Abs. 4 und 5 REACH). Gehen Bemerkungen ein, so kann die ECHA noch nicht entscheiden. Sie legt das Dossier dem Ausschuss der Mitgliedstaaten (Member State Committee – MSC) vor (Art. 59 Abs. 6 und 7 REACH). Kommt dieser zu einer einstimmigen Einigung, erlässt die ECHA die Entscheidung zur Aufnahme des Stoffes auf die Kandidatenliste (Art. 59 Abs. 8 REACH). Kommt es zu keiner einstimmigen Einigung, übergibt die ECHA die Sache an die EU-Kommission, die im Komitologieverfahren (Einbeziehung des REACH-Regelungsausschusses) entscheidet (Art. 59 Abs. 9 REACH–Prüfverfahren). Die Entscheidung der ECHA bzw. der Kommission wird ausgefertigt und veröffentlicht.
Autor(en)
Hartmut Scheidmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 02 / 2016 (April 2016)
Verkaufspreis
€ 25,00