Aktuelle Entwicklungen im Widerspruchsverfahren der ECHA
Im Rahmen der REACH-Verordnung standen im Jahr 2015 sowie Anfang 2016 einige wichtige Weichenstellungen an. Zum einen traf die Widerspruchskammer der Europäischen Chemikalienagentur ECHA (Board of Appeal) einige grundsätzliche Entscheidungen, sowohl im Bereich der Dossier- als auch der Stoffbewertung. Zum anderen liegt nun auch eine ausreichende Anzahl von Entscheidungen der Kammer vor, die neue Rückschlüsse auf das Selbstverständnis des Board of Appeal sowie eine verlässlichere Auslegung der verfahrensrechtlichen Vorschriften ermöglichen. Schließlich hat die Kommission Anfang 2016 eine Durchführungsverordnung über die gemeinsame Vorlage und Nutzung von Daten unter REACH erlassen, die nicht nur Auswirkungen auf die Registrierung von kleinvolumigen Stoffen in 2018 haben wird, sondern auch eine Überprüfung der bisherigen Praxis von SIEFs und Konsortien erforderlich macht. Der vorliegende Artikel widmet sich der Analyse und Zusammenfassung dieser Entwicklungen im Jahr 2015 und Anfang 2016 sowie einem Ausblick auf derzeit laufende Verfahren beim Board of Appeal.
Auch wenn mit 2010 und 2013 bereits zwei wichtige Registrierungsdeadlines verstrichen sind, wäre es ein Fehlschluss, anzunehmen, dass alle wesentlichen Rechtsfragen im Bereich REACH schon abschließend geklärt wären. Sowohl die Entwicklungen im Jahr 2015 als auch der Erlass der DurchführungsVO Anfang 2016 zeigen eindrücklich, dass in vielen Bereichen noch Rechtsunsicherheit bei den Betroffenen herrscht. Die Widerspruchskammer der ECHA leistet als unabhängige, fachlich kompetente Instanz einen wichtigen Beitrag zur REACH-Umsetzung insgesamt und speziell zur Behebung der bestehenden Rechtsunsicherheit. Auch etablierte, zwischen ECHA und den Mitgliedstaaten abgestimmte Praktiken wie etwa das Statement of Non-Compliance werden hier einer kritischen Prüfung unterzogen. Die steigende Zahl der Fälle führt nicht zuletzt auch dazu, dass offene Fragen bezüglich der Widerspruchsverfahrens geklärt werden, was einen wichtigen Beitrag für die Entwicklung eines europäischen Verwaltungsverfahrensrechts darstellen kann. Letztlich ist auch im Jahr 2016 damit zu rechnen, dass der Board of Appeal einige grundsätzliche Entscheidungen zur Auslegung der REACH-Verordnung treffen wird.