Entsorgung von Elektroaltgeräten im Auftrag des Besitzers
Zulässigkeit und rechtliche Anforderungen nach der Novelle des ElektroG
Am 24.10.2015 ist
die Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes in Kraft getreten. Damit
beginnt die Diskussion darüber, wie das neue Gesetz auszulegen ist. Einen
frühen Diskussionsbeitrag, der sich schwerpunktmäßig mit der Reichweite von
Nachweis- und Erlaubnispflichten nach dem neuen Gesetz befasst, hat jüngst Olaf Kropp in dieser Zeitschrift geleistet.Er
gelangt unter anderem zu dem Ergebnis, dass private Entsorgungsunternehmen, die
gefährliche Elektroaltgeräte (EAG) ohne Auftrag eines Herstellers, Vertreibers
oder öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers sammeln, nachweispflichtig seien
und zudem für diese Tätigkeit einer Erlaubnis nach § 54 Abs. 1 KrWG bedürften.
Nach Ansicht von Kropp
greift in diesem Fall weder § 2Abs. 3 S. 1
ElektroG noch S. 4 dieser Vorschrift zugunsten der betroffenen
Entsorgungsunternehmen. Angesichts der erheblichen Bedeutung der Nachweis- und Erlaubnispflichten
für die Entsorgungswirtschaft gibt diese Sichtweise Anlass, der Frage nach der
Auslegung von § 2 Abs. 3 ElektroG und den in diesem Kontext vorgebrachten Argumenten
weiter nachzugehen. Zudem soll im Hinblick auf den zum alten ElektroG geführten
Meinungsstreitzu der vorgreiflichen Frage Stellung genommen
werden, ob und inwieweit heute, also nach der Novelle des ElektroG, eine Sammlung
von EAG durch private Entsorgungsunternehmen ohne Beauftragung durch
Hersteller, Vertreiber oder öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger zulässig
ist.
Autor(en)
RA Dr. Anno Oexle, Thomas Lammers
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 01 / 2016 (Januar 2016)
Verkaufspreis
€ 32,00