Zum Ende der Abfalleigenschaft von PPK
Als sich die Europäische Kommission vor knapp zehn Jahren in ihrem Richtlinienvorschlag zur Abfallrahmenrichtlinie (AbfRRL) mit dem Ende der Abfalleigenschaft befasste, geschah dies mit dem Ziel, die Akzeptanz von Recyclingprodukten durch ihre rechtliche Anerkennung zu verbessern und auf diese Weise dem Ziel einer Recyclinggesellschaft näher zu kommen.
Wenngleich
der von der KOM zunächst verfolgte Ansatz sich seiner Gestalt nach nicht
durchgesetzt hat, wurde die konzeptionelle Grundidee vom Ende der Abfalleigenschaft
beibehalten und in Art. 6 Abfallrahmenrichtlinie näher
konkretisiert. Das mit dieser Regelung verfolgte Ziel, Abfälle verstärkt in
Rohstoffe zu verwandeln
und so die Effizienz der
Ressourcennutzung zu stärken, knüpft unmittelbar an die übergreifende
Zielstellung in Art. 1 der AbfRRL an. Auch das 2013 verabschiedete 7.
Umweltaktionsprogramm (7. UAP) setzt hier im zweiten
Handlungsbereich – Voraussetzungen
für den Übergang der EU zu einer ressourcenschonenden, CO 2 -armen Wirtschaft – einen Schwerpunkt.
Autor(en)
Barbara Friedrich, Dipl.-Ing. Almut Reichart
Contentpartner
© Thomé-Kozmiensky Verlag GmbH
Publikation
Recycling und Rohstoffe 8 (2015) (Juni 2015)
Verkaufspreis
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