Ausnahmen von kontinuierlichen Messungen in Großfeuerungsanlagen
Gemäß § 29 Abs. 1 BImSchG kann die zuständige Behörde bei genehmigungsbedürftigen Anlagen kontinuierliche Messungen anordnen. Das Ermessen nach dieser Vorschrift ist auf null reduziert, wenn und soweit in einer Rechtsverordnung eine kontinuierliche Messung verpflichtend vorgeschrieben wird. Das ist insbesondere in den Fällen des § 20 Abs. 1 13. BImSchV der Fall, wo für bestimmte Anlagen und bestimmte Parameter kontinuierliche Messungen zwingend vorgeschrieben sind. Liegen die Voraussetzungen des § 20 Abs. 1 S. 1 13. BImSchV vor, ist die zuständige Behörde deshalb verpflichtet, kontinuierliche Messungen anzuordnen, soweit nicht hiervon nach § 21 oder § 26 der 13. BImSchV Ausnahmen gemacht werden können.
§ 20 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 13. BImSchV bestimmt, dass der Betreiber einer in den Anwendungsbereich der 13. BImSchV fallenden Anlage u.a. die Parameter Emissionen an Gesamtstaub und SO 2 kontinuierlich zu ermitteln, zu registrieren und gemäß § 22 Abs. 1 13. BImSchV auszuwerten und im Fall von § 22 Abs. 2 S. 3 13. BImSchV der zuständigen Behörde unverzüglich zu übermitteln hat. Anzuwenden ist dabei die Aggregationsregel des § 3 Abs. 1 13. BImSchV. Hiernach gilt die von mehreren Feuerungsanlagen einer gemeinsamen Anlage i.S.d. § 1 Abs. 3 der 4. BImSchV gebildete Kombination als eine einzige Feuerungsanlage, wenn deren Abgase gemeinsam über einen Schornstein abgeleitet werden. Die Feuerungswärmeleistung dieser Anlage ergibt sich gemäß § 3 Abs. 1 13. BImSchV durch Addition der Feuerungswärmeleistungen der gesonderten Feuerungsanlagen.
Vom Erfordernis kontinuierlicher Staubmessungen waren bislang auf der Grundlage des § 21 Abs. 1 13. BImSchV Ausnahmen zulässig. Das galt bei Gasfeuerungen z.B. für Gesamtstaub. Unter den gleichen Voraussetzungen wie in § 21 Abs. 1 13. BImSchV a.F. kann heute gemäß § 26 Abs. 1 13. BImSchV n.F. ebenfalls eine Ausnahme vom Erfordernis kontinuierlicher Messungen zugelassen werden. Voraussetzung hierfür ist, dass
„unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls
einzelne Anforderungen der Verordnung nicht oder mit unverhältnismäßigem Aufwand erfüllbar sind,
im Übrigen die dem Stand der Technik entsprechenden Maßnahmen zur Immissionsbegrenzung angewandt werden,
die Schornsteinhöhe nach der technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft in der jeweils geltenden Fassung auch für einen als Ausnahme zugelassenen Immissionsgrenzwert ausgelegt ist, es seid denn, auch insoweit liegen die Voraussetzungen der Nr. 1 vor, und
die Ausnahmen den Anforderungen aus der Richtlinie 2010/75/EU (IE-RL) nicht entgegenstehen.“
Autor(en)
Prof. Dr. Alexander Schink
Contentpartner
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Publikation
RELP 03 / 2015 (September 2015)
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