Solardeponien

Mit der Fotovolktaikfreiflächen-Ausschreibungs-Verordnung vom 6.2.2015 (BGBl. I 2015, S. 108) eröffnen sich gerade für Deponieflächen neue Chancen. Dabei sind allerdings vor allem die Grundvoraussetzungen zu beachten, wie sie schon in § 55 EEG 2014 vorgezeichnet sind. Das gilt vor allem für die Frage im Anschluss an Deponiezulassungen erforderlicher Bebauungspläne, die einzelnen Betreibern keine Wettbewerbsvorteile geben dürfen.

Die Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien vom 6.2.2015 (im Folgenden: FFAV) ordnet nun mehr näher, wie sich die Förderung für solare Freiflächenanlagen gestaltet. Sie erfolgt nicht mehr automatisch und damit nach den in § 51 EEG 2014 festgelegten Fördersätzen. Sobald die Ausschreibungen erfolgt sind und auf dieser Basis Anlagen in Betrieb genommen werden, richtet sich die Förderhöhe danach, wie der Anlagenbetreiber bei der Ausschreibung geboten und auf der Basis dieser Förderhöhe den Zuschlag erhalten hat. Dementsprechend erhalten Anlagen, die ab dem ersten Tag des siebten auf die erstmalige Bekanntmachung einer Ausschreibung für Freiflächenanlagen folgenden Kalendermonats in Betrieb genommen werden, keine Förderung mehr nach den bisherigen Gesetzen; der anzulegende Wert nach § 51 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EEG 2014 verringert sich für Strom aus solchen Freiflächenanlagen auf null (§ 55 Abs. 3 S. 1 EEG 2014). Damit löst das System der durch Ausschreibungen ermittelten Förderhöhen das System der gesetzlich bestimmten Förderhöhen mit diesem Zeitpunkt ab.
Autor(en)
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 02 / 2015 (März 2015)
Verkaufspreis
€ 32,00