Optionsspielräume bei der Erfassung von Elektroaltgeräten

Eine praxisbezogene Darstellung von Modellen und Voraussetzungen de lege lata et ferenda Als bereichsspezifische Regelung zur Konkretisierung der abfallrechtlichen Produktverantwortung setzt das Elektro und Elektronikgerätegesetz in vielem nur einen regulatorischen Rahmen und überlässt den Verantwortlichen die Wahl, wie sie die gesetzlichen Zielvorgaben erfüllen. Im Bereich der Erfassung, also der Sammlung und Rücknahme von Elektroaltgeräten eröffnen sich den Akteuren gleich mehrere normativ angelegte Handlungsoptionen. Das Optionsrecht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger ist dabei vermutlich am bekanntesten. Auch der Wirtschaft stehen in des Optionsspielräume zur Verfügung. Vorneweg der freiwilligen Eigenrücknahme durch Hersteller, aber auch durch Vertreiber, kommt eine praktische Bedeutung zu, die manchmal unterschätzt wird. Auch die über Vertragsgestaltung gesetzlich zulässige Zuweisung von Entsorgungslasten im gewerblichen Bereich ist ein regelmäßig angewandtes Instrument.

Seit nunmehr gut einem Jahrzehnt stellt das geltende Elektro-und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) den Rechtsrahmen für die Erfassung und Entsorgung von Elektroaltgeräten, derweil die Umsetzung der novellierten europarechtlichen Vorgaben in ein „ElektroG II“ noch aussteht. Die Erfahrung aus der rechtsberatenden Praxis während dieser Zeit zeigt, dass offene juristische Fragestellungen mittlerweile eher weniger den Anwendungsbereich des Gesetzes und damit die Frage betreffen, ob das ElektroG mit seinen Pflichten für einen betroffenen Akteur greift oder nicht. Ursächlich hierfür ist die zunehmend gefestigte Rechtsprechung ebenso, wie der eingespielte Gesetzesvollzug durch Umweltbundesamt und Stiftung EAR, wobei gerade letzte ein in zunehmendem Maße weites Verständnis des Anwendungsbereichs vertritt und auch ggf. vor den Gerichten durchficht. Vor diesem Hintergrund haben viele betroffene Hersteller und Vertreiber auch in Grenzfällen kein ausgeprägtes Verlangen mehr, sich mit den Vollzugsbehörden intensiv über die Reichweite des Anwendungsbereichs zu streiten. Welche Pflichten aus dem breiten Kanon des ElektroG im Einzelnen gelten, wie sie zu erfüllen sind und was für „Optionsspielräume“ sich dabei i.S.v. möglicherweise mehr oder weniger vorzugswürdigen Handlungsvarianten zur Pflichtenerfüllung eröffnen können – das sind die Fragen, die sich inzwischen vorrangig stellen.
Autor(en)
EMLE Gregor Alexander Franßen, Moritz Grunow
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2015 (Juni 2015)
Verkaufspreis
€ 32,00