Nach § 49 Abs. 1 KrWG haben die Betreiber von Anlagen oder Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG entsorgen, ein Register zu führen. Bei den Registerpflichten des § 49 KrWG handelt es sich umeigenständige, rechtlich selbstständig neben den Nachweispflichten des § 50 KrWG stehende Dokumentationspflichten, die mit dem Gesetz zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung im Jahre 2007 eingeführt worden sind und die bis dahin zu führende Nachweisbücher
ersetzt haben. Die Registerpflichten haben sich seitdem bewährt. Die sich in der Praxis stellenden Fragen insbesondere zum Kreis der Registerpflichtigen (z.B. die Registerpflicht des Insolvenzverwalters oder des Betreibers eines
kommunalen Recyclinghofs)werden im nachfolgenden Beitrag erörtert.
Der Kreis der Registerpflichtigen ergibt sich aus § 49 Abs. 1,3 und 6 KrWG sowie aus § 51 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 KrWG. § 49 Abs. 1 KrWG enthält eine Legaldefinition des Begriffs des Abfallentsorgers. Entsorger von Abfällen bzw. Abfallentsorger sind danach einerseits Betreiber von Anlagen und andererseits Unternehmen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG entsorgen. Adressaten der Registerpflicht sind nach § 49 Abs. 1 KrWG Betreiber von Anlagen, die Abfälle in einem Verfahren nach Anlage 1 oder Anlage 2 des KrWG entsorgen. Betreiber einer genehmigungsbedürftigen Anlage ist derjenige, der die Anlage im eigenen Namen, auf eigene Rechnung und in eigener Verantwortung führt. Entscheidend ist insoweit, wer den bestimmenden bzw. maßgeblichen Einfluss auf die Lage, die Beschaffenheit und den Betrieb der Anlage ausübt. Das ist regelmäßig derjenige, der die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Anlage besitzt. Ein Insolvenzverwalter kann nach der Rechtsprechung des BVerwGin diesem Sinne Betreiber sein, wenn er die Anlage des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fort betrieben hat; es genügt, wenn dies auch nur für kurze Zeit geschehen ist. Ein betriebsgestalten des Handeln des Insolvenzverwalters, mit dem dieser eine Abfallentsorgungsanlage i.S.d. § 49 Abs. 1 KrWG betreibt, liegt auch dann vor, wenn er im Rahmen seiner Verwaltertätigkeit durch die Veräußerung von Abfällen ein Output aus der Anlage bewirkt und damit gemäß § 49 Abs. 1 KrWG registerpflichtige Vorgänge schafft.