Natur- und Gewässerschutz – Ausgangsparameter, Zielsynergien, Zielkonflikte
Traditionally, German law used to draw clear borderlines between water law and nature protection law: On the Federal level, the Federal Nature Protection Act aimed at protecting wildlife and nature while the Federal Water Resources Act dealt with the management and use of water as a resource. In 2000, however, the European Water Framework Directive recognized that „water, due to its ecological and social value is more than a resource“, and obliged Member States to attain a good ecological status of all water. With its new approach, the Water Framework Directive became the starting point of a comprehensive ecologization of German water law. Nevertheless, while the newly created links between water management and nature protection are to be welcomed, both fields of law have to preserve their respective rationalities.
Es war ein umweltpolitischer Paukenschlag, als Generalanwalt Niilo Jääskinen am 23. Oktober letzten Jahres im Vorlageverfahren zur Weservertiefung dem Europäischen Gerichtshofs eine Schlussanträge mit seiner Auslegung des Verschlechterungsverbots der Wasserrahmenrichtlinie vorlegte und diese wichtigste Streitfrage des gesamten Wasserrechts im denkbar strengsten Sinne beantwortete: Jedes einzelne Projekt, das zu einer nachteiligen Veränderung eines Oberflächenwasserkörpers führt, soll demnach unzulässig sein, wenn es nicht durch Erteilung einer Ausnahme nach den anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften gerechtfertigt werden kann. Zwar gehen die Deutungen der Schlussanträge und die Einschätzungen ihrer Konsequenzen zumindest in der Tagespresse auseinander. Gleichwohl kann ihr Inhalt als Signal verstanden werden, dass die ökologischen Anforderungen des Unionsrechts an die wasserwirtschaftliche Einzelentscheidung erheblich erhöht und die entsprechenden Maßstäbe tendenziell jenen des europäischen Naturschutzrechts angenähert werden. Ausdrücklich begründete der Generalanwalt seine Ergebnisse nämlich auch mit der Erwägung, dass die Wasserrahmenrichtlinie„... die Bedeutung des ökologischen Ansatzes in der Wasserbewirtschaftung betonen wollte“.