Unterspülung eines Grundstücks mit schadstoffbelastetem Grundwasser
Sowohl die öffentlich-rechtliche Sanierungsverantwortung als Zustandsstörer als auch zivilrechtliche Ausgleichs- oder Schadensersatzansprüche gegen den bekannten und solventen Verursacher hängen maßgeblich davon ab, ob nur das Grundwasser eines im Abstrom einer Grundwasserschadstofffahne liegenden Grundstücks oder auch der Boden bzw. die Bodenluft dieses Grundstücks kontaminiert sind.
Der Eigentümer eines Grundstücks, dessen Erdboden durch eine schadstoffbelastete Grundwasserfahne kontaminiert wurde, hat gegenüber dem Schadstoffemittenten Anspruch auf Schadensersatz und somit, wie jüngst das OLG Köln entschieden hat, grundsätzlich auch einen Anspruch auf den Ersatz des nach vollständiger Sanierung noch bestehenden merkantilen Minderwerts. Zudem ist der Eigentümer als Zustandsstörer sanierungsverantwortlich. Weitgehend ungeklärt ist jedoch die Frage, welche Ansprüche der Eigentümer eines Grundstücks gegenüber dem Emittenten geltend machen kann, wenn der Erdkörper seines Grundstücks durch das eingespülte kontaminierte Grundwasser gerade nicht verschmutzt wurde und sich der Eigentümer mangels Eigentumsfähigkeit des Grundwassers nicht auf eine Verletzung seines Eigentums berufen kann. Die Beantwortung dieser Frage ist umso drängender, als der BGH Ende 2012 entschieden hat, dass ein mit einer Cyanid-Kontamination unterspültes Grundstück mit einem Mangel im Sinne des § 434Abs. 1 S. 2Nr. 2 BGB behaftet ist. Der vorliegende Beitragzeigt auf, dass die rechtliche Inanspruchnahme des Verursachers der Schadstofffahne – unter anderem aufgrund fehlender Eigentumsverletzung – häufig scheitern wird und legt die Handlungsmöglichkeiten des betroffenen Grundstückseigentümers vor und nach Kaufvertragsabschluss dar.
Autor(en)
Dr. Jens Nusser, Ass. iur. Lisa Müller
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH - W+B
Publikation
W+B 01 / 2015 (März 2015)
Verkaufspreis
€ 25,00