Deutschland scheitert (vorerst?) mit nationalem Alleingang bei Schadstoffgrenzwerten für Kinderspielzeug
Die Entscheidung des Europäischen Gerichts betrifft den nationalen Alleingang der Bundesrepublik Deutschland nach Art. 114 Abs. 4 AEUV hinsichtlich der Beibehaltung von Grenzwerten für bestimmte chemische Stoffe in Kinderspielzeug. Mit der bis zum20.1.2011 umzusetzenden und ab dem 20.7.2011 anzuwendenden Richtlinie 2009/48/EG4 (im Folgenden: neue Spielzeugrichtlinie) wurden die Bestimmungen für die Sicherheit von Spielzeug und dessen freien Verkehr innerhalb der Europäischen Union aktualisiert.
Die Bundesrepublik Deutschland setzt sich intensiv fur hohe Anforderungen zum Schutz der Gesundheit von Kindern ein und drangte bei den Beratungen zur Novellierung der Spielzeugrichtlinie in Bezug auf Grenzwerte fur die Belastung mit Schwermetallen stets auf noch weitergehende Verbesserungen. Nachdem nun die neue Richtlinie aus deutscher Sicht ein niedrigeres Schutzniveau verwirklicht als die Vorgangerrichtlinie, will die Bundesrepublik Deutschland die bisherigen Grenzwerte beibehalten. Mit diesem Anliegen war sie im Notifizierungsverfahren nach Art. 114Abs. 4,6 AEUV vor der Kommission, aber auch vor dem Gericht der Europaischen Union (EuG) in grosen Teilen erfolglos, da sie nicht nachgewiesen habe, durch die Beibehaltung der bisherigen Grenzwerte ein hoheres Schutzniveau zu verwirklichen. Die Bundesrepublik Deutschland hat gegen die Entscheidung des Gerichts am 24.7.2014 Rechtsmittel eingelegt und rugt insbesondere den vom Gericht angelegten Beweismasstab.
Autor(en)
Ass. jur. Andrea Elisabeth Zürner
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 01 / 2015 (März 2015)
Verkaufspreis
€ 32,00