Zur Rechtsprechung des EuGH im Umweltrecht im Jahr 2014
Die imfolgenden Beitrag berücksichtigtenUrteile des EuGH aus dem Jahr 2014 betreffen folgende Themata: Auslegung der Aarhus-Konvention bzw. der zu ihrer Umsetzung ergangenen unionsrechtlichen Vorschriften (II.), Umweltinformation (III.), Fragen des „nationalen Alleingangs“ (IV.), finanzielle Sanktionen (V.), Naturschutzrecht (VI.), Klimaschutz und Energierecht (VII.), Gewässerschutz (VIII.) und Luftreinhaltung (IX.).
Artikel 11 RL 2011/92 (UVP-Richtlinie) und Art. 25 RL2010/75 (Industrieemissionsrichtlinie) enthalten Vorgabenbetreffend den Rechtsschutz, wobei diese Bestimmungen im Zuge der Ratifikation der sog. Aarhus-Konvention eingefügt wurden und deren einschlägige Formulierungen im Wesentlichen wörtlich übernehmen. Neben Aspekten des gerichtlichen Zugangs als solchen – die bereits Gegenstand einiger Urteile des Gerichtshofs waren – enthalten diese Vorschriften auch Vorgaben bezüglich der Ausgestaltung der Verfahren: Diese sind „fair, gerecht, zügig und nicht übermäßig teuer“ durchzuführen. In der Rs. C-530/116 hatte sich der Gerichtshof (wie schon in der Rs. C-260/117) zu der zuletzt genannten Anforderung zu äußern, dies im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens, in dem die Kommission die unzureichende Umsetzung der genannten Richtlinienbestimmungen in Bezug auf die Ausgestaltung der Verfahren geltend gemacht hatte, sodass es in dem Urteil auch um die Anforderung an die Umsetzung von Richtlinien geht. So geht der Gerichtshof denn auch von seiner ständigen Rechtsprechung aus, wonach die Umsetzung einer Richtlinie nicht zwingend eine förmliche und wörtliche Übernahme ihrer Vorgaben in das nationale Recht impliziere, sondern auch ein allgemeiner rechtlicher Kontext genügen könne, der jedoch die vollständige Anwendung hinreichend klar und bestimmt gewährleisten müsse; eine Anforderung, die insbesondere im Falle der Einräumung von Rechten Einzelner von Bedeutung sei, da die Rechtslage hinreichend bestimmt und klar sein müsse, damit die Begünstigten von ihren Rechten Kenntnis erlangen und diese (gerichtlich) geltend machen können. Daher stelle eine Rechtsprechungspraxis, nach der die Gerichte lediglich die Möglichkeit haben, davon abzusehen, der unterliegenden Partei die Kosten aufzuerlegen, grundsätzlich keine genügende Umsetzung dar, da sie „naturgemäß“ einen ungewissen Charakter aufweise und daher die Anforderungen an die Klarheit und Bestimmtheit nicht erfüllen könne.
Autor(en)
Prof. Dr. Astrid Epiney
Contentpartner
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Publikation
EurUp 01 / 2015 (März 2015)
Verkaufspreis
€ 32,00