Die neue Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen – Konsequenzen für den Betrieb von Bioabfallbehandlungsanlagen
Durch eine Änderung des Grundgesetzes im Zuge der Föderalismusreform und die Verabschiedung des neuen Wasserhaushaltsgesetzes sind die Voraussetzungen für eine abweichungsfeste Vollregelung des Bundes durch Rechtsverordnung auf dem Gebiet des anlagenbezogenen Gewässerschutzes geschaffen worden.
Der Bundesverordnungsgeber will diese Kompetenz nutzen und eine „Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen" (AwSV) verabschie-den. Die AwSV wird die bisher in diesem Bereich geltenden Länderverordnungen ablösen und damit die Anforderungen an den anlagenbezogenen Gewässerschutz bundesweit vereinheitlichen. Sie wird insbesondere die Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit und die anlagenbezogenen technischen und organisatorischen Anforderungen regeln.
Das Verfahren zum Erlass der AwSV gestaltet sich langwierig, was nicht zuletzt ihrer erheblichen praktische Bedeutung und der Vielzahl der von ihr betroffenen Unter-nehmen aus unterschiedlichsten Wirtschaftskreisen geschuldet ist. Mittlerweile konn-te das Verfahren weitgehend abgeschlossen werden. Der ressortabgestimmte Ver-ordnungsentwurf vom 22.07.2013 (AwSV-E), der Gegenstand dieses Beitrags ist, wurde von der EU-Kommission und den EU-Mitgliedstaaten notifiziert. Die dadurch ausgelöste Stillhaltefrist von zunächst drei Monaten endet am 28.10.2013. Nach Ab-lauf dieser Frist kann der Entwurf – nach entsprechender Beschlussfassung – vom Bundeskabinett an den Bundesrat überwiesen werden. Mit einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist im 1. Quartal 2014 zu rechnen.
Das Verfahren zum Erlass der AwSV gestaltet sich langwierig, was nicht zuletzt ihrer erheblichen praktische Bedeutung und der Vielzahl der von ihr betroffenen Unter-nehmen aus unterschiedlichsten Wirtschaftskreisen geschuldet ist. Mittlerweile konn-te das Verfahren weitgehend abgeschlossen werden. Der ressortabgestimmte Ver-ordnungsentwurf vom 22.07.2013 (AwSV-E), der Gegenstand dieses Beitrags ist, wurde von der EU-Kommission und den EU-Mitgliedstaaten notifiziert. Die dadurch ausgelöste Stillhaltefrist von zunächst drei Monaten endet am 28.10.2013. Nach Ab-lauf dieser Frist kann der Entwurf – nach entsprechender Beschlussfassung – vom Bundeskabinett an den Bundesrat überwiesen werden. Mit einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt ist im 1. Quartal 2014 zu rechnen.
Autor(en)
RA Dr. Anno Oexle
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
Biomasse-Forum (2013) (November 2013)
Verkaufspreis
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