Auswirkungen der BioAbfV, der IED-Richtlinie und BVT auf neue und bestehende Bioabfallbehandlungsanlagen

Die Entsorgungswirtschaft – einschließlich der Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen – hat bereits heute ein strenges Regime bei der Zulassung von Abfallbehandlungsanlagen zu beachten. Der überwiegende Teil der Anlagen ist nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz (BlmSchG) genehmigt. Das Kapitel 8 der Vierten Verordnung zur Durchführung des BlmSchG (4. BlmSchV) befasst sich allein mit Anlagen zur Verwertung und Beseitigung von Abfällen und sonstigen Stoffen.

Für diese nach dem Immissionsschutzrecht zuzulassenden Anlagen besteht schon heute ein formalisiertes Zulassungsverfahren, das in der 9. BlmSchV näher konkretisiert wird. So haben die Betreiber eine Vielzahl von Unterlagen, Gutachten und Berichten beizubringen. In der Öffentlichkeit werden Zulassungsverfahren oder Änderungsgenehmigungsverfahren für Entsorgungsanlagen meist sehr kritisch beobachtet, sodass auch die Genehmigungsbehörden sehr viel Wert auf inhaltlich ausführliche und vollständige Unterlagen legen. Damit werden Dauer und Kosten der Genehmigungsverfahren für den Betreiber häufig zu einem wesentlichen Faktor für Investitionsentscheidungen.
Für die Betreiber von Bioabfallbehandlungsanlagen werden zusätzlich in der Bioabfallverordnung (BioAbfV) Anforderungen an die ordnungsgemäße und schadlose Verwertung von Bioabfällen definiert. Beispielhaft sind die Anforderungen an die hygienisierende Behandlung und die erweiterten Nachweispflichten mittels Lieferscheinen zu nennen.
Diese bereits schwierige Ausgangslage bei der Zulassung von Bioabfallbehandlungsanlagen wird jetzt noch durch die neuen Vorgaben nach der Richtlinie über Industrieemissionen (nachfolgend „IED"3 genannt) und deren Umsetzung in das deut-sche Recht ergänzt.
Autor(en)
Dr. Andreas Kersting
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
Biomasse-Forum (2013) (November 2013)
Verkaufspreis
€ 7,00 oder im Premium-Abonnement enthalten