Anforderungen an den Betrieb und die Verfüllung von Abgrabungen aus Sicht des Grundwasserschutzes
Kies- und Sandabgrabungen, vor allem auch deren Verfüllung mit Fremdmaterial, stellen eine potenzielle Gefahr für das Grundwasser dar. Bei der Genehmigung von Abgrabungen müssen neben den Belangen des Grundwasserschutzes verschiedene andere Interessen abgewogen und die Umweltauswirkungen bewertet werden. Bei konkurrierenden Planungen ist der Sicherstellung der öffentlichen Wasserversorgung generell Vorrang einzuräumen.
Kiese und Sande stellen unverzichtbare Rohstoffe für die Bauwirtschaft sowie die Glas- und Chemieindustrie dar und sind damit von großer volkswirtschaftlicher Bedeutung. Heute beträgt die jährliche Produktionsmenge in Deutschland ca. 290 Mio. t, der jährliche Bedarf in Nordrhein-Westfalen liegt bei ca. 65 Mio. t. Die rund 330 Gewinnungsstellen in Nordrhein-Westfalen konzentrieren sich dabei auf das Umfeld der größeren Fließgewässer, wie Rhein, Weser und Lippe.
In der Niederrheinischen Bucht lagern große abbauwürdige Vorkommen an quartären und tertiären Lockergesteinen, die gleichzeitig zu den ergiebigsten Grundwassergewinnungsgebieten Deutschlands zählen. Im gesamten Tätigkeitsbereich des Erftverbandes, einem am Niederrhein tätigen sondergesetzlichen Wasserwirtschaftsverband, existieren aktuell 33 Betriebe der Kies- und Sandindustrie. Da der Abbau von Kies und Sand zwangsläufig mit einem Verlust wertvoller Grundwasserleiter verbunden ist und darüber hinaus den Grundwasserhaushalt sowie die Grundwasserbeschaffenheit nachhaltig verändern kann, lassen sich die Rohstoffgewinnung auf der einen und die Wassergewinnung auf der anderen Seite nicht voneinander unbeeinflusst betreiben. Insbesondere beim Nassabbau sind die Eingriffe in das Schutzgut Grundwasser irreversibel. Abgrabungen sind als oberirdische Gewinnung von Bodenschätzen genehmigungspflichtig. Vor Beginn des Abbaus muss ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, in dem die Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet werden. Dabei liegt die Zuständigkeit in Abhängigkeit bestimmter Rohstoffeigenschaften entweder bei den Kreisen (Grundlage Abgrabungsgesetz NRW, betrifft „Abgrabungen" i.e.S.) oder bei der Bezirksregierung Arnsberg als landesweit zuständige Bergbehörde (Grundlage Bundesberggesetz, betrifft „Tagebaue"). Unabhängig von der rechtlichen Zuordnung sind zur Sicherstellung der bestehenden und zukünftigen öffentlichen Wasserversorgung im Interesse des Allgemeinwohls einige Anforderungen an den Betrieb und die Verfüllung von Abgrabungen zu stellen, die im Rahmen des Genehmigungsverfahrens berücksichtigt werden müssen.
Autor(en)
Dr. Stephan Lenk
Contentpartner
© Springer Vieweg
Publikation
Wasser und Abfall 12 / 2014 (Dezember 2014)
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