Eigentum an Wertstoffen
Anmerkung zu OLG Stuttgart, Urteil vom 28.10.2014 – 12 U 28/14
Von der Abfall- zur
Kreislaufwirtschaft, vom Abfall zum Wertstoff, von Kosten zu Erlösen – es
vollzieht sich neben dem politischen Paradigmenwechsel auch eine
wirtschaftliche Veränderung: Waren früher mit der Frage nach dem Eigentum an Abfällen
vorrangig die Verantwortlichkeit für ihre Entsorgung und die damit verbundenen
Kosten und Risiken verknüpft, stellt sich die Frage nach dem Eigentum an Wertstoffen
nunmehr mit Blick auf wirtschaftliche Erlös bzw. Gewinnerwartungen und den
hierfür erforderlichen Zugriff auf den Stoffstrom. Mit der VerpackV und der Einführung
einer dualen Abfallwirtschaft hat sicher geben, dass die gemeinsame Erfassung
von Verkaufsverpackungen mit sonstigem Altpapier in einem System (u.a. „Blaue
Tonne“) auch zu rechtlichen Auseinandersetzungen zwischen kommunalen Systemträgern
und Systembetreibern (§ 6 Abs. 3 Verpackungsverordnung) geführt hat. Nachdem
Kommunen das gesamte Altpapier, einschl. der miterfassten Verpackungsmengen, über
20 Jahre gesammelt und verwertet sowie den Systembetreibern für den betr.
Anteil einen Erlösbetrag angerechnet hatten, verlangte einer der insg. zehn Systembetreiber
erstmalig die Herausgabe „seines“ Anteils und verklagte letztlich mehrere
Landkreise. Der Systembetreiber berief sich dabei im
Wesentlichen auf eine kartellrechtliche Entscheidung des OLG Düsseldorfund weitere sich hierauf beziehende Entscheidungen Dritter. Erstinstanzlich hatte das LG Ravensburgdie vom klagenden Systembetreiber begehrte Feststellung, dass er in
Höhe eines bestimmten Anteils Miteigentümer des vom beklagten Landkreis im
Rahmen seiner Vereinssammlung erfassten Altpapiers sei, durch Teilurteil
abgewiesen, nachdem es zuvor bereits nach § 17a Abs. 3 S. 2 GVG den angerufenen
Rechtsweg zu den Zivilgerichten für diese Frage für zulässig erklärt hatte.Mit den weiteren Hilfsanträgendes klagenden
Systembetreibers war das Verfahren an das zuständige VG Sigmaringen verwiesen
worden.Das OLG Stuttgart bestätigt die erstinstanzliche Entscheidung des
LG Ravensburg und weist die Feststellungsklage ab. Der klagende Systembetreiber
ist nicht (Mit-)Eigentümer an den Papierabfällen geworden.
Autor(en)
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Vergaberecht Dr. Frank Wenzel
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 01 / 2015 (Januar 2015)
Verkaufspreis
€ 32,00