EU-widrige Wettbewerbsstruktur im Abfallrecht: Folgen des EuGH-Urteils Dimosia
Der EuGH wies staatlichen Einheiten eine Verantwortung für die Wettbewerbsstruktur zu; aus dieser dürfen keine Chancenungleichheiten erwachsen. Ansatz ist allein die staatliche Regulierung. Welche Konsequenzen ergeben sich daraus für die Abfallwirtschaft – so wenn eine Sonderabfallgesellschaft eine ausschließliche Rechtsstellung hat, auf der Basis dieses Monopols in ein anderes Bundesland ausgreifen kann und die dortige Konkurrenz verdrängt? Oder beinhalten schon die Überlassungspflichten nach § 17 KrWG eine zu Chancenungleichheit führende Verschiebung der Wettbewerbsstruktur? Flankierend sind zwei EuG-Entscheidungen vom 16.7.2014 zur Tierkörperbeseitigung durch einen Zweckverband einzubeziehen, welche die öffentliche Unternehmereigenschaft sehr weit ziehen.
Der EuGH hat am
17.7.2014 bereits als unionsrechtswidrig befunden, dass sich eine potenzielle
oder tatsächliche wettbewerbswidrige Wirkung aus einer staatlichen Maßnahme ergeben
kann. Dabei bedarf es entgegen dem EuG „keiner Feststellung eines weiter
gehenden Missbrauchs als desjenigen, der aus der durch die betreffende
staatliche Maßnahme geschaffenen Situation resultiert“. Es genügt daher eine staatlich
beibehaltene und verstärkte marktbeherrschende Stellung, welche die Chancen auf
dem Markt ungleich verteilt. Der Nachweis, welcher Missbrauch daraus entgegen Art.
102 AEUV tatsächlich oder potenziell staatlich veranlasst ist, braucht nicht
geführt zu werden; insoweit kann sogar eine Angabe der Kommission fehlen.Damit hat der EuGH die Beurteilung erheblich verschärft und es ist
erneut die Frage zu stellen, welche Konsequenzen sich daraus für die
Abfallwirtschaft ergeben.