Totgesagte leben länger! – Die Wiedergeburt der Dienstleistungskonzession im Entsorgungsbereich

Der Beitrag beschäftigt sich mit der aktuellen obergerichtlichen Rechtsprechung zur Möglichkeit der Erteilung einer Dienstleistungskonzession für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung. Es wird anhand verschiedener vergabe- wie verwaltungsrechtlicher Entscheidungen analysiert, unter welchen Bedingungen solche Konzessionsverträge denkbar sind und welche abfallrechtlichen Zulässigkeitsgrenzen insofern bestehen. Die Autoren kommen zu dem Ergebnis, dass sich Konzessionsverträge für gewerbliche Sammlungen in der Praxis für zahlreiche Sammelsysteme und Abfallfraktionen eignen können und dabei für Auftraggeber wie Auftragnehmer erhebliche finanzielle und sonstige Vorteile und Chancen gegenüber klassischen Entsorgungsmodellen eröffnen.

Lange Jahre waren Dienstleistungskonzessionen eine insbesondere von Seiten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beliebte Konstruktion, um (private) Dritte – ohne Durchführung eines (europaweiten) förmlichen Ausschreibungsverfahrens und unter Aufgabe eigener Entsorgungspflichten – in die Entsorgung von Abfällen aus privaten Haushaltungen einzubinden. Dieser Praxis hatte jedoch das OLG Düsseldorf 2011 ein vorerst jähes Ende bereitet, als das Gericht auf einen gegen eine solche Konzession gerichteten Vergabenachprüfungsantrag entschieden hatte, dass die Vergabe einer Dienstleistungskonzession für Entsorgungsleistungen aus abfallrechtlichen Gründen unzulässig sei. Dennoch erleben Dienstleistungskonzessionen im Entsorgungsbereich derzeit ein ungeahntes Comeback – und zwar im Gewand der sogenannten „Konzession für die Durchführung einer gewerblichen Sammlung im Sinne der §§ 3, 17 Abs. 2 S. 2Nr. 4 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)“. Hintergrund dieser Entwicklung ist nicht zuletzt die über die letzten Jahre weitgehend konstant gute Marktlage für Alttextilien und damit einhergehend die starke Nachfrage nach für die Aufstellung von Alttextilcontainern geeigneten Standplätzen. Denn zahlreiche Kommunen sind in Reaktion hierauf dazu übergegangen, nichtmehr bloß Sondernutzungserlaubnisse für die Aufstellung von Altkleidercontainern auf öffentlichen Flächen an gewerbliche Sammler zu erteilen, sondern stattdessen entgeltliche Verträge über die Durchführung von Altkleidersammlungen auf öffentlichen Flächen zu schließen. Soweit solche Verträge die Rechtsprechung bereits beschäftigt haben, sind diese dabei als zulässige Konzessionsverträge eingestuft worden. Insbesondere zwei hierzu aktuell ergangene Entscheidungen des Vergabesenats des OLG Celle aus dem Sommer 20143 geben Anlass, dem Konstrukt der Dienstleistungskonzession im Entsorgungsbereich auch über den Bereich der Alttextilsammlung mittels auf öffentlichen Flächen aufgestellter Sammelcontainer hinaus noch einmal verstärkte Beachtung zu schenken. Denn bei genauerem Hinsehen scheint sich die „Konzession für eine gewerbliche Sammlung“ auch für zahlreiche andere Abfallfraktionen und Sammelsysteme zu eignen –mit finanziellen und sonstigen Vorteilen sowohl für den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als auch für den Straßenbaulastträger und nicht zuletzt den sammelnden Unternehmer. Wann und unter welchen Umständen die Konzessionierung einer gewerblichen Sammlung in Betracht kommt und welche Aspekte dabei zu beachten sind, soll in diesem Beitrag beleuchtet werden.
Autor(en)
Markus Figgen, Dr. Rebecca Schäffer
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2014 (November 2014)
Verkaufspreis
€ 32,00