Die Finanzierungsgarantie nach § 7 des Referentenentwurfes zur Neuordnung des ElektroG
Zur Umsetzung der WEEE-2-Richtlinie in nationales Recht steht die Neuordnung des ElektroG an. Erst kurz nach Ablauf der Umsetzungsfrist (14.2.2014) ist dazu am 18.2.2014 der erste Entwurf des Bundesumweltministeriums (Referentenentwurf/ RefE) veröffentlicht worden. Neben anderen markanten Änderungen sind durch den Referentenentwurf auch die Vorschriften zur Finanzierungsgarantie modifiziert worden. Das bisherige Garantiemodell soll – wohl auf Wunsch der Stiftung EAR – vereinfacht werden.
Pflicht der Hersteller, vor
Inverkehrbringen von in privaten Haushalten zu nutzenden Geräten eine insolvenzsichere Garantie nachzuweisen, besteht nach dem
Referentenentwurf fort. Folglich sind sämtliche
Hersteller, die der Nachweispflicht unterliegen, durch die Modifikationen der Vorschriften
zur Finanzierungsgarantie betroffen. Eine nähere Betrachtung
erscheint insoweit lohnenswert. Vorliegend werden daher die in § 7 ElektroG-RefE angeführten
Garantieformen analysiert und bewertet (III). Dabei werden insbesondere auch Überlegungen zur zivilrechtlichen Einordnung der verschiedenen
Garantieformen angestellt. Für den
Garantiefall – dessen Eintritt zwar auch nach dem neuen
Garantiemodell unwahrscheinlich sein dürfte – wird die anschließende
Garantienverwertung dargestellt (IV). Eingangs werden zunächst knapp der Zweck der Finanzierungsgarantie sowie die Berechnung
der Höhe und Laufzeit aufgezeigt (II).
Autor(en)
Dipl.-Wirtschaftsjuristin Karla Hamborg
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2014 (November 2014)
Verkaufspreis
€ 32,00