Entsorgungsregionen und Unionsrecht
Durch den Zuschnitt der Entsorgungsregionen wird maßgeblich festgelegt, welchen Weg die Abfallströme nehmen. Sie dürfen nur in Anlagen entsorgt werden, die innerhalb dieser Entsorgungsregion liegen.
Je größer die Regionen sind, desto weiter sind tendenziell die
Entfernungen. Das Prinzip der Nähe
verlangt, dass Abfall zur Beseitigung und insoweit gleichgestellter Abfall zur
Verwertung möglichst nahe am Ort des Anfalls entsorgt wird. Dieses Prinzip
konkretisiert das primärrechtliche Ursprungsprinzip im Abfallrecht
und hat dort zentrale Bedeutung. Die Abfallrahmenrichtlinie zielt nach Erwägungsgrund 9 auf eine Ausrichtung auf die Umweltziele nach Art. 191
AEUV. Nach dem Ursprungsprinzip sind Umweltbeeinträchtigungen an der Quelle und damit möglichst
an ihrem Entstehungsort zu bekämpfen.
Dieses Prinzip ist also raumbezogenbzw. geographisch zu verstehen. Umweltbelastungen
soll, sofern sie überhaupt entstehen, örtlich so nah wie möglich
und damit an der Quelle sowie zugleich möglichst
frühzeitig begegnet werden, damit sie sich nicht weiter ausbreiten bzw.
keine negativen Folgen entfalten.3 Dadurch wird namentlich im Abfallbereich verhindert, dass sich Umweltbeeinträchtigungen perpetuieren bzw. verlagern.
Autor(en)
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2014 (November 2014)
Verkaufspreis
€ 32,00