Entsorgungsregionen und Unionsrecht

Durch den Zuschnitt der Entsorgungsregionen wird maßgeblich festgelegt, welchen Weg die Abfallströme nehmen. Sie dürfen nur in Anlagen entsorgt werden, die innerhalb dieser Entsorgungsregion liegen.

Je größer die Regionen sind, desto weiter sind tendenziell die Entfernungen. Das Prinzip der Nähe verlangt, dass Abfall zur Beseitigung und insoweit gleichgestellter Abfall zur Verwertung möglichst nahe am Ort des Anfalls entsorgt wird. Dieses Prinzip konkretisiert das primärrechtliche Ursprungsprinzip im Abfallrecht und hat dort zentrale Bedeutung. Die Abfallrahmenrichtlinie zielt nach Erwägungsgrund 9 auf eine Ausrichtung auf die Umweltziele nach Art. 191 AEUV. Nach dem Ursprungsprinzip sind Umweltbeeinträchtigungen an der Quelle und damit möglichst an ihrem Entstehungsort zu bekämpfen. Dieses Prinzip ist also raumbezogenbzw. geographisch zu verstehen. Umweltbelastungen soll, sofern sie überhaupt entstehen, örtlich so nah wie möglich und damit an der Quelle sowie zugleich möglichst frühzeitig begegnet werden, damit sie sich nicht weiter ausbreiten bzw. keine negativen Folgen entfalten.3 Dadurch wird namentlich im Abfallbereich verhindert, dass sich Umweltbeeinträchtigungen perpetuieren bzw. verlagern.
Autor(en)
Univ.-Prof. Dr. jur. Walter Frenz
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 06 / 2014 (November 2014)
Verkaufspreis
€ 32,00