Die wettbewerbliche Vergabe von Entsorgungsleistungen als Verbotsgrund für gewerbliche Sammlungen
Zur Auslegung des § 17 Abs. 3 S. 3 Nr. 3 KrWG
Die Regelung des §
17 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) über das Vorliegen überwiegender
öffentlicher Interessen, die einer gewerblichen Abfallsammlung im Sinne von §
17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG entgegenstehen, stellt derzeit fraglos die
umstrittenste Vorschrift des neuen Gesetzes dar. Namentlich trifft dies für die
drei Regelbeispiele in Satz 3 des § 17 Abs. 3 zu, die auch bereits Gegenstand
intensiver gerichtlicher Befassung waren. Dabei wurde allerdings nur vereinzelt
das dritte Regelbeispiel einer näheren Betrachtung unterzogen, das auf die
besondere Konstellation zielt, dass der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger
(örE) die von der gewerblichen Sammlung ggf. berührte öffentliche Erfassung nicht
selbst durchführt, sondern sie im Ausschreibungswettbewerb an ein
drittbeauftragtes Unternehmen vergibt oder schon vergeben hat. Insoweit geht es
um eine Regelung, die offenkundig an der Schnittstelle zwischen Abfallrecht und
Vergaberecht angesiedelt ist. Sie wirft verschiedene Auslegungsfragen auf.
Bereits ihre Zielrichtung bzw. das Schutzgut der Vermutungsregel ist nicht ohne
weiteres klar; erst recht gilt dies für ihre Anwendungsvoraussetzungen. Das
soll Anlass sein, im Folgenden der Auslegung der Vorschrift im Kontext der
Gesamtregelung über die überwiegenden öffentlichen Interessen und vor dem
Hintergrund der vergaberechtlichen Pflichtenstellung des örE weiter nachzugehen.
Autor(en)
RA Dr. Martin Dieckmann
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2014 (September 2014)
Verkaufspreis
€ 32,00