Rechtsfragen der Zulässigkeit der gewerblichen Sammlung von Bioabfällen
Das am 1.6.2012 in Kraft getretene Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) begründet erstmalig eine Pflicht zur getrennten Sammlung und Verwertung von Bioabfällen: Gemäß § 11 Abs. 1 KrWG sind Bioabfälle, die einer Überlassungspflicht nach § 17 Abs. 1 KrWG unterliegen, spätestens ab dem 1.1.2015 getrennt zu sammeln, soweit dies zur Erfüllung der Anforderungen nach § 7 Abs. 2 bis 4 KrWG und § 8 Abs. 1 KrWG erforderlich ist.
Da § 11 Abs. 1 KrWG
nur für überlassungspflichtige Abfälle gilt, sind unmittelbare Adressaten
dieser Regelung ausschließlich die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger. Auch private
Entsorgungsunternehmen können Interesse an einem originären eigenen Zugriff auf
getrennt erfasste Bioabfälle haben. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob Bioabfälle
Gegenstand einer gewerblichen Sammlung im Sinne von § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG
sein können. Das wäre insbesondere dann zu verneinen, wenn es sich bei
Bioabfällen aus privaten Haushaltungen um „gemischte Abfälle“ im Sinne des § 17
Abs. 2 S. 2 KrWG handelt.
Autor(en)
RA Dr. Anno Oexle, Thomas Lammers
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2014 (September 2014)
Verkaufspreis
€ 32,00