Stärkung des Vollzugs der Abfallverbringungsverordnung oder neue bürokratische Hürden?
Die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (nachfolgend: VVA), regelt die Verbringung von Abfällen innerhalb der Europäischen Union (EU) sowie zwischen der EU und Drittstaaten. Sie fußt auf einer völkerrechtlichen Grundlage und begründet ein komplexes Kontrollsystem: In Abhängigkeit von dem vorgesehenen Behandlungsverfahren (Beseitigung oder Verwertung), dem Bestimmungsland und der Einstufung des Abfalls (nicht gefährlich oder gefährlich) müssen entweder bestimmte Informationspflichten beachtet (Art. 3 Abs. 2 i.V.m. Art. 18 VVA) oder die Abfälle dürfen nur nach Notifizierung und Zustimmung der zuständigen Behörden (Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 ff. VVA) verbracht werden.
Die Verbringung von
Abfällen spielt nicht nur zur Sicherstellung einer umweltschonenden Behandlung
in entsprechenden Anlagen eine wichtige Rolle, sondern
ist zunehmend auch Garant für die weltweite Versorgung der Industrie mit aus
Abfällen gewonnenen Sekundärrohstoffen. Diese
wichtige Doppelfunktion, die in erster Linie „grün-gelistete“ Massenabfälle wie
etwa Schrotte oder Altpapier betrifft, muss bei der Eindämmung des Problems der
illegalen Verbringung von Abfällen berücksichtig werden. An die Verbringung ungefährlicher
Massenabfälle, von denen keine Umwelt- und Gesundheitsgefahren ausgehen, sind weniger
strikte Anforderungen zu stellen als an die Verbringung gefährlicher Abfälle.
Mit großer Sorgfalt müssen daher die Umwelt- und Wirtschaftsinteressen bei
Änderungen der Vorschriften der VVA ausbalanciert werden, um die Errichtung von
Handelsbarrieren für Sekundärrohstoffe zu vermeiden.
Autor(en)
Ulrich Seifert
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 05 / 2014 (September 2014)
Verkaufspreis
€ 32,00