Zur behördlichen Neutralitätspflicht bei Entscheidungen über die Untersagung gewerblicher Abfallsammlungen nach § 18 Abs. 5 KrWG

Das Urteil des VG Düsseldorf vom 8.4.2014 reiht sich ein in eine lange Reihe gerichtlicher Entscheidungen zur Untersagung gewerblicher Sammlungen. In dem Verfahren stand jedoch nicht allein die behördliche Sachentscheidung zur gerichtlichen Überprüfung, sondern zugleich auch das „Wie“ der Entscheidung. Namentlich ging es um die Frage, ob eine unabhängige, nicht von Interessen des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers (örE) geleitete Sachentscheidung ergangen war bzw. überhaupt innerbehördliche Vorkehrungen bestanden, um eine solche neutral-objektive Entscheidung zu ermöglichen. Zu dieser Fragestellung liegen bislang noch wenige gerichtliche Entscheidungen vor.

Das Urteil des VG Düsseldorf betraf eine gewerbliche Alttextilsammlung. Diese hatte der beklagte Landkreis gestützt auf § 62 i.V.m. § 18 Abs. 1, 2. Alt. KrWG mit der Begründung untersagt, die ergangene Anzeige der Klägerin sei unvollständig und nicht prüffähig; mit der Untersagung solle eine Gefährdung der Funktionsfähigkeit der kreisangehörigen Kommunen als örE verhindert werden. Der beklagte Landkreis hatte im Zusammenwirken mit den Kommunen ein kreisweites System zur Erfassung von Altkleidern und -schuhen etabliert; die Verwertung übernahm eine kreiseigene Gesellschaft.

Die Untersagungsverfügung ist nach Auffassung des VG Düsseldorf rechtswidrig, denn der beklagte Landkreis habe personell und organisatorisch nicht die notwendigen Maßnahmen getroffen, um die Gefahr interessengeleiteter Maßnahmen bei der Beurteilung angezeigter gewerblicher Sammlungen auszuschließen. Den rechtsstaatlichen Anforderungen des Gebots eines fairen Verfahrens in seiner Ausprägung als Neutralitätsgebot sei deshalb nicht genüge getan. Bei seiner Beurteilung, ob das Neutralitätsgebot beachtet wurde, stützt sich das VG Düsseldorf – wie auch andere Verwaltungsgerichte zuvor – maßgeblich auf drei Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts zur behördlichen Doppelzuständigkeit. 2

2. BVerwG, Beschluss vom 24.8.1987 – 4 B 129/87; Urteil vom 18.3.2009 – 9 A 39/07 sowie Urteil vom 24.11.2011 – 9 A 23.10.
Autor(en)
Dr. jur. Jan Boris Ingerowski, LL.M.
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Publikation
AbfallR 04 / 2014 (Juli 2014)
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