Die Novellierung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG II)
Die als Referentenentwurf vorliegende Novelle des ElektroG lässt eine Vielzahl praxisrelevanter Änderungen erwarten. Neben moderaten Angleichungen und Anhebungen ökologischer Mindeststandards sind hierin auch sehr ambitionierte Zielvorgaben sowie neue Rechtsinstitute und Regelungssystematiken vorgesehen.
Im Mittelpunkt der Novelle stehen die Ausweitung des bislang kategorienbasierten sachlichen Geltungsbereichs zu einem offenen Anwendungsbereich, die ebenso zur Erreichung der erhöhten Sammelziele für Elektroaltgeräte beitragen soll, wie die kontrovers diskutierten neuen Rücknahmepflichten des Handels. Daneben steht die Einführung des in diesem Zusammenhang neuen Rechtsinstituts des Bevollmächtigten bevor, der die Rechtspflichten nicht niedergelassener Hersteller quasi stellvertretend wahrnehmen soll. Zudem sind Neuregelungen hinsichtlich der Mengenmeldungen der Hersteller und Vertreiber von Elektrogeräten und der Mitteilungspflichten der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger (örE) vorgesehen. Auch die Behandlung des Elektroschrotts wird zusätzlichen Anforderungen unterworfen. Schließlich sind weitere Maßnahmen gegen den illegalen Export von Elektroaltgeräten geplant. Das ElektroG II wird aber voraussichtlich auch einzelne offene Rechtsfragen weiterhin nicht oder nur mit einem weiten Gestaltungsspielraum für die Akteure regeln. Dies gilt insbesondere für Definitionen einzelner Rechtsbegriffe und die Produktanforderungen zur Entnehmbarkeit von Batterien und Akkumulatoren.
Mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG II) soll in erster Linie die 2. Europäische Elektroaltgeräte-Richtlinie 1 (WEEE II) ins deutsche Recht umgesetzt werden. Hierbei sieht der vorliegende Referentenentwurf 2 weitgehend eine 1:1-Umsetzung vor und verfolgt daher keine über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehenden ökologischen Ziele.
Hinsichtlich der Einzelregelungen zur Entnehmbarkeit von Batterien und Akkumulatoren dient das ElektroG II zudem der Umsetzung der geänderten 3 Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (Batterien-Richtlinie). 4
Richtlinie 2012/19/EU vom 24.7.2012, in Kraft getreten am 13.8.2012. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Natur, Bau und Reaktorsicherheit vom 18.2.2014. Art. 1 Änderungsrichtline 2013/56/EU vom 20.11.2013. Art. 11, Abs. 1, S. 1 und 2 Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.9.2006.
Mit der Novelle des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG II) soll in erster Linie die 2. Europäische Elektroaltgeräte-Richtlinie 1 (WEEE II) ins deutsche Recht umgesetzt werden. Hierbei sieht der vorliegende Referentenentwurf 2 weitgehend eine 1:1-Umsetzung vor und verfolgt daher keine über die europarechtlichen Vorgaben hinausgehenden ökologischen Ziele.
Hinsichtlich der Einzelregelungen zur Entnehmbarkeit von Batterien und Akkumulatoren dient das ElektroG II zudem der Umsetzung der geänderten 3 Richtlinie über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren (Batterien-Richtlinie). 4
Richtlinie 2012/19/EU vom 24.7.2012, in Kraft getreten am 13.8.2012. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Umwelt, Natur, Bau und Reaktorsicherheit vom 18.2.2014. Art. 1 Änderungsrichtline 2013/56/EU vom 20.11.2013. Art. 11, Abs. 1, S. 1 und 2 Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6.9.2006.
Autor(en)
Dr. jur. Guido Odendahl
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 04 / 2014 (Juli 2014)
Verkaufspreis
€ 32,00