Freigemessene Abfälle aus dem Rückbau von Kernkraftwerken – eine vorgezogene Entsorgungsaufgabe infolge der Energiewende

Die Entlassung (Freigabe) von Abfällen aus dem Strahlenschutzrecht erfolgt nach einem genau vorgegebenen Procedere, das vom TÜV überwacht wird. Die behördliche Bestätigung erfolgt durch das UM. Die Anforderungen an die Freigabe mit dem 10 Mikro-Sievert-Konzept sind so gestaltet, dass nach bestem Wissen und Gewissen nicht mit einem nachweisbaren erhöhten Gesundheitsrisiko für die Bürger zu rechnen ist.

Nach der Freigabe gelten die Regelungen des KrWG. Sofern keine freie Verwertung möglich ist und die Abfälle zu beseitigen sind, sind hierzu die örE gesetzlich verpflichtet. Bei der Deponierung werden durch die Verpackung und einen umsichtigen Umgang mit den Abfällen die Risiken minimiert. In Kenntnis der Schwierigkeiten, für die von Öffentlichkeit und Deponiebetreibern als problematisch empfundenen Abfälle eine auf Freiwilligkeit gestütze Entsorgung zu erreichen, hat das Land die Stadt- und Landkreise in ihrer Funktion als öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger verpflichtet, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anfallenden Abfälle zu entsorgen und damit eine klare Regelung – für alle „ungeliebten“ Abfälle – geschaffen. Bei den Kernkraftwerken ist das Ende absehbar. Die entsprechenden Abfallmengen können und sollten bereits jetzt Eingang finden in die Überlegungen zur Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte der Kreise und der darin aufzuzeigenden 10-jährigen Entsorgungssicherheit.
Autor(en)
OAR, Dipl.-Ing. Klaus Nagel
Contentpartner
© Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft
Publikation
Zeitgemäße Deponietechnik 2014 (März 2014)
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