Freigemessene Abfälle aus dem Rückbau von Kernkraftwerken – eine vorgezogene Entsorgungsaufgabe infolge der Energiewende
Die Entlassung (Freigabe) von Abfällen aus dem Strahlenschutzrecht erfolgt nach einem genau vorgegebenen Procedere, das vom TÜV überwacht wird. Die behördliche Bestätigung erfolgt durch das UM. Die Anforderungen an die Freigabe mit dem 10 Mikro-Sievert-Konzept sind so gestaltet, dass nach bestem Wissen und Gewissen nicht mit einem nachweisbaren erhöhten Gesundheitsrisiko für die Bürger zu rechnen ist.
Nach der Freigabe gelten
die Regelungen des KrWG. Sofern keine freie Verwertung möglich ist und die Abfälle
zu beseitigen sind, sind hierzu die örE gesetzlich verpflichtet. Bei der
Deponierung werden durch die Verpackung und einen umsichtigen Umgang mit den
Abfällen die Risiken minimiert. In Kenntnis der Schwierigkeiten, für die von
Öffentlichkeit und Deponiebetreibern als problematisch empfundenen Abfälle eine
auf Freiwilligkeit gestütze Entsorgung zu erreichen, hat das Land die Stadt-
und Landkreise in ihrer Funktion als öffentlich- rechtliche Entsorgungsträger
verpflichtet, die in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich anfallenden Abfälle
zu entsorgen und damit eine klare Regelung – für alle „ungeliebten“ Abfälle –
geschaffen. Bei den Kernkraftwerken ist das Ende absehbar. Die entsprechenden
Abfallmengen können und sollten bereits jetzt Eingang finden in die Überlegungen
zur Fortschreibung der Abfallwirtschaftskonzepte der Kreise und der darin
aufzuzeigenden 10-jährigen Entsorgungssicherheit.
Autor(en)
OAR, Dipl.-Ing. Klaus Nagel
Contentpartner
© Institut für Siedlungswasserbau, Wassergüte- und Abfallwirtschaft
Publikation
Zeitgemäße Deponietechnik 2014 (März 2014)
Verkaufspreis
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