Bioabfallerfassung nach KrWG ab 01.01.2015 – Was, wie und wann nicht?
Nach § 11 Abs. 1 KrWG sind überlassungspflichtige Bioabfälle spätestens ab dem 01.01.2015 getrennt zu sammeln. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass eine hochwertige Verwertung von Bioabfällen regelmäßig nur durch eine getrennte Erfassung gewährleistet werden kann. Zwar steht die Verpflichtung zur Getrenntsammlung unter Erforderlichkeitsvorbehalt. Der Vorrang der stofflichen Verwertung und das Gebot einer möglichst hochwertigen Verwertung machen eine Getrenntsammlung aber regelmäßig erforderlich. Hohe Hürden bestehen insbesondere für einen Verzicht der Getrenntsammlung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit.
Das Gesetz nimmt die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger in die Pflicht, ab spätestens 2015 Bioabfälle getrennt zu
sammeln. Hiermit geht die Erkenntnis einher, dass die angestrebte hochwertige
Verwertung von Bioabfällen regelmäßig nur durch eine getrennte Erfassung im
Unterschied zu einer gemeinsamen Erfassung mit dem Restabfall gewährleistet
werden kann. Obwohl der Gesetzgeber die Einführung einer getrennten Sammlung
von Bioabfällen unter den Vorbehalt der Erforderlichkeit gestellt hat, werden
diese ausdrücklichen oder impliziten Ausnahmen angesichts der grundsätzlichen
gesetzlichen Entscheidung für eine Getrenntsammlung nur in wenigen
Ausnahmefällen einschlägig sein. In aller Regel sind die öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger daher gehalten, eine Biosabfallerfassung einzuführen oder zu
intensivieren. Hohe Hürden bestehen insbesondere für einen Verzicht der
Getrenntsammlung aufgrund wirtschaftlicher Unzumutbarkeit. Trotz der
bestehenden gesetzlichen Vorgaben im KrWG ist bislang nicht sichergestellt, dass
eine wesentliche Ausweitung der Getrenntsammlung von Bioabfällen auch erreicht
wird. Zudem sehen viele Entsorgungskonzepte die günstigste Art der Verwertung
von getrennt erfassten Bioabfällen in einfachen Kompostanlagen mit offener Mietenkompostierung
vor. Hier ist der Verordnungsgeber aufgerufen, zum einen die
Getrenntsammlungspflicht durchzusetzen, vor allem aber eine möglichst hochwertige
Verwertung sicherzustellen. Nach der Verordnungsermächtigung des § 8 Abs. 2
KrWG kann der Vorrang oder Gleichrang bestimmter Verwertungsmaßnahmen bestimmt
werden und können Anforderungen an die Hochwertigkeit der Verwertung festgelegt
werden.
Autor(en)
RA Wolfgang Siederer
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
26. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (2014) (April 2014)
Verkaufspreis
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