Novelle ElektroG – Anforderungen und Konsequenzen für Kommunen
Mit dem Elektrogesetz 2005 wurde die getrennte Sammlung und Verwertung von Elektro- und Elektronikaltgeräten erstmalig einer rechtlichen Regelung zugeführt. Die kommunale Zuständigkeit für die Sammlung von Elektro- und Elektronikaltgeräten (EAG) aus privaten Haushalten wurde hierbei festgelegt. Die kommunalen Systeme sind damit entscheidend für die Einhaltung der Sammelquoten für Elektro- und Elektronikaltgeräte und tragen wesentlich zu dem Funktionieren einer ökonomisch wie ökologisch rationalen Entsorgung dieser Stoffströme bei. Daneben wurde die Eigenvermarktungsmöglichkeit (Optierung) für einzelne Sammelgruppen von EAG für die Kommunen geschaffen.
Der Entwurf für die Novelle des ElektroG wurde vom Bundesumweltministerium
am 18.02.2014 vorgelegt. Der Entwurf sieht neue ambitionierte Sammelquoten vor.
Die bisherige geteilte Produktverantwortung – das heißt die Sammlung liegt bei
den Kommunen, die Verwertung im Regelfall bei den Herstellern – wird durch das
neue Elektrogesetz im Grundsatz zwar grundsätzlich beibehalten. Gleichzeitig
nimmt der Entwurf ElektroG mit Blick auf die Erfassung der Elektro- und
Elektronikaltgeräte weitere Akteure in die Pflicht und verpflichtet konkret
auch den Handel zur Rücknahme von Elektro- und Elektronikaltgeräten unter
bestimmten Bedingungen. Die Optierung wurde im Grundsatz zwar beibehalten, aber
ihre Rahmenbedingungen verändert. Der
folgende Beitrag analysiert die Anforderungen und Konsequenzen der Regelungen
des Entwurfs für die Kommunen.
Autor(en)
Alexander Neubauer
Contentpartner
© Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH
Publikation
26. Kasseler Abfall- und Bioenergieforum (2014) (April 2014)
Verkaufspreis
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