Wasserrahmenrichtlinie und Rechtsetzungsföderalisierung in Spanien
Anmerkung zu EuGH, Urteil vom 24. Oktober 2013 – C-151/12
Die hier
vorgestellte Entscheidung des EuGH verdient
Beachtung, weil die besonderen Schwierigkeiten anschaulich werden, die gerade
föderal binnen differenzierten Staaten bei der Umsetzung der
Wasserrahmenrichtlinie (WRRL) begegnen können. Obschon die WRRL bereits im Jahre
2000 von Europäischem Parlament und Rat verabschiedet wurde, sind
Entscheidungen des EuGH zur Auslegung und Anwendung dieses anspruchsvollen und
in der Umsetzung herausfordernden Regelungskomplexes bislang kaum vorhanden. Dies liegt auch daran, dass die Richtlinie
zwar bereits im Dezember 2003 legislativ umzusetzen war, zur Erfüllung der
vorgegebenen gewässerökologischen Ziele aber nach Maßgabe des Art. 4 WRRL
deutlich längere Zeithorizonte vorgesehen sind. Die
administrative Umsetzung der Regelungsziele ist erst jetzt in die Schlussphase
gelangt. In seinem Acheloos-Urteil hat der EuGH immerhin klargestellt, dass
die Mitgliedstaaten keine Maßnahmen erlassen dürfen, die die Erreichung der in
Art. 4 WRRL genannten Ziele innerhalb der vorgegebenen Frist ernstlich
gefährden. Konkrete Einzelfälle, in denen bereits heute die Vorgaben der
Richtlinie Entscheidungsmaßstab waren, sind eher
vereinzelt geblieben; auch dies wird sich künftig gewiss ändern, was
nicht zuletzt die Auseinandersetzungen um die Umweltqualitätsnormen in Bezug
auf Gewässereinträgeerahnen lassen. Der vorliegende Fall betrifft
demgegenüber nicht die Feinheiten des Regelungskonzepts der WRRL, sondern
formale Aspekte einer hinreichenden Umsetzung.
Autor(en)
Prof. Dr. Klaus Ferdinand Gärditz
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
EurUp 02 / 2014 (Juni 2014)
Verkaufspreis
€ 32,00