Gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen: Verbot der Erfassung durch gewerbliche und gemeinnützige Sammler

Nach § 17Abs. 2 S. 2KrWG dürfen gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen keine gemischten Abfälle aus privaten Haushaltungen erfassen. In der Praxis wirft diese Regelung zwei Fragen auf: – Was sind „gemischte Abfälle“? – Wann stammen sie aus „privaten Haushaltungen“? Beide Fragenwerden in der Rechtsprechung, im Schrifttum und in der Behördenpraxis höchst unterschiedlich beantwortet.

Sowohl aktuell das VG Dresden als auch Teile des Schrifttums begrenzen das Sammlungsverbot des § 17 Abs. 2 S. 2 KrWG auf Abfälle mit dem AVV-Schlüssel 20 03 01. Demnach wären andere Abfälle, die zwar AVV-definitionsgemäß ein Gemisch von Stoffen darstellen, aber eben nicht dem Schlüssel 20 03 01 zuzuordnen sind, auch nicht von diesem Sammlungsverbot erfasst. Als Argument werden sowohl der Wortlaut des § 17 Abs. 2 S. 2 KrWG als auch die Gesetzgebungsmaterialien herangezogen. Beides erweist sich als nicht überzeugend.
Autor(en)
EMLE Gregor Alexander Franßen, Henning Blatt
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
AbfallR 03 / 2014 (Juni 2014)
Verkaufspreis
€ 32,00