Fees payable to the European Chemicals Agency under the Biocides Regulation
Analysis of the Judgment of the Court of Justice in Case C-427/12
Unter der
Biozid-Verordnung wurden der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen, um
die Gebühren festzulegen, die an die Europäische Chemikalienagentur zu
entrichten sind. Nach Auffassung der Kommission hätte die Gebühren-Verordnung
jedoch nicht als Durchführungsrechtsakt gemäß Art. 291 AEUV, sondern als
delegierter Rechtsakt im Sinne des Art. 290 AEUV erlassen werden müssen. Daher
hatte sie beim EuGH Nichtigkeitsklage erhoben. Das nunmehr vorliegende Urteil
ist von großer praktischer Bedeutung. Bei einer vertragswidrigen
Befugnisübertragung durch die Biozid-Verordnung wäre auch die auf ihr
basierende Gebühren-Verordnung nichtig. Da der Kommission in vielen Rechtsakten
Regelungsbefugnisse nach den Verfahren der Art. 290 oder 291 AEUV übertragen
sind, ist das Urteil über den Biozidsektor hinaus relevant.
Autor(en)
Dr. jur. Gérardine Garçon
Contentpartner
© Lexxion Verlagsgesellschaft mbH
Publikation
StoffR 02 / 2014 (April 2014)
Verkaufspreis
€ 25,00