Auf zwei Gleisen – Der Begriff der Einfuhr in BtMG und AMG
Der Begriff der Einfuhr von Arzneimitteln bzw. von Betäubungsmitteln ist von hoher praktischer Relevanz, da aufgrund der Internationalisierung des Rauschgifthandels große Stoffmengen – vornehmlich aus Asien – mittels internationaler Versandwege nach Deutschland verschickt werden. Im Jahr 2012 wurden 4.333 Straftaten nach dem Arzneimittelgesetz gegenüber (noch) 2.397 Straftaten im Jahr 2007 erfasst. Die zunehmende Bedeutung des Arzneimittelstrafrechts hat eine Reihe rechtlicher Probleme bei überraschenderweise wenig veröffentlichter Judikatur zur Folge. Eine entscheidende Weiche bei der Frage nach einschlägigen Strafbarkeiten für den Fall eines Stoffversands stellt der Begriff der Einfuhr dar, der Voraussetzung einer Strafbarkeit nach § 96 Nr. 4 AMG ist. Dieser Begriff ist aus dem Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts wohl bekannt (vgl.§§ 2 Abs. 2, 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Var. 4 BtMG). Allerdings stellt sich die Frage, ob die Einfuhr für den Geltungsbereich des AMG die gleichen Sachverhalte erfasst wie die Einfuhr von Betäubungsmitteln.
Das Arzneimittelstrafrecht ist, obwohl sich die Anzahl der Straftatbestände auf zwei beschränkt, äußerst komplex. Bereits der erste Blick auf die §§ 95 und 96 AMG, die bei Verstößen gegen arzneimittelrechtliche Pflichten regelmäßig relevant werden, offenbart die Unübersichtlichkeit der derzeitigen Regelungssystematik, die etwa auch das geltende Dopingstrafrecht inkludiert. Während die Verwirklichung von Delikten nach § 95 AMG mit Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren – in Ausnahmefällen nach Abs. 3 sogar bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe – oder Geldstrafe bedroht ist und sowohl der Versuch (Abs. 2) als auch die fahrlässige Begehung (Abs. 4) Straftaten darstellen, kommt für Zuwiderhandlungen gegen § 96 AMG lediglich eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe in Betracht. Eine Versuchsstrafbarkeit besteht nicht, wohingegen die fahrlässige Begehung einer der Ordnungswidrigkeitstatbestände des § 96 AMG als Ordnungswidrigkeit gem. § 97 Abs. 1 AMG verfolgt wird. § 97 Abs. 2 AMG enthält weitere Ordnungswidrigkeitstatbestände.